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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Milch" (MO-8406)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.05.2015 · Quelle: Findok

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0. Übersicht (1) Um die Ausfuhr für die in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a) v) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse genannten Erzeugnisse bzw. den Erzeugnissen in der Form von Anhang II (Nicht-Anhang-I-Waren) der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt gelten, zu ermöglichen, wenn auf dem Binnenmarkt Bedingungen vorliegen, die denen entsprechen, die unter die Artikel 219 Absatz 1 oder Artikel 221 fallen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Union innerhalb der Grenzen der gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünfte durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden: Die Ausfuhrerstattungen sind für dieselben Erzeugnisse in der gesamten Union gleich. Sie können je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, insbesondere wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder dies aufgrund der Verpflichtungen aus den gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften notwendig ist. Wird die in Feld 7 der erteilten Ausfuhrlizenz AGREX mit Vorausfestsetzung der Erstattung angegebene Bestimmung nicht eingehalten, so kann dies Auswirkungen auf die Höhe des anzuwendenden Erstattungsbetrags haben. Genaue Ausführungen diesbezüglich sind der Arbeitsrichtlinie MO-8441 "Bewilligung der Zahlung / AE" zu entnehmen. (2) Die folgenden Ausführungen beinhalten nur die Bestimmungen für die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse, Nicht-Anhang I-Waren sind daher nicht Gegenstand der vorliegenden Arbeitsrichtlinie. (3) Bei der Ausfuhr bestimmter Käsesorten oder sonstiger Milcherzeugnisse in die USA kann der Exporteur eine Bescheinigung (Lizenz) zur Bestätigung vorlegen, deren Vorlage im Einfuhrland eine Präferenzbehandlung ermöglicht. Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob eine Erstattung beantragt wird. (4) Für Schmelzkäse der Tarifposition 0406 30, der im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs unter Verwendung von Gemeinschaftserzeugnissen hergestellt wird, wird die Erstattung gemäß Art. 11 Abs. 5 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 nicht für den Schmelzkäse selbst, sondern für die zu dessen Herstellung verwendeten erstattungsfähigen Bestandteile gewährt. Wird Schmelzkäse ausschließlichem unter Verwendung von Erzeugnissen, die sich im freien Verkehr der Gemeinschaft befinden, hergestellt, so wird die Erstattung nicht für die erstattungsfähigen verwendeten Vorerzeugnisse, sondern für den Schmelzkäse selbst gewährt.