3.2. Ausfuhr bestimmter Käsesorten nach Kanada (1) Bei der Einfuhr von bestimmtem Käse aus der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 nach Kanada besteht für eine bestimmte Menge eine Präferenzregelung. Um diese in Anspruch nehmen zu können, muss der Ausführer bei der Ausfuhrzollstelle eine Ausfuhrlizenz vorlegen. Diese enthält folgende Vermerke: in Feld 7: "KANADA - CA"; in Feld 20: "Käse zur Ausfuhr direkt nach Kanada. Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009. Kontingent für das Jahr …", oder "Käse zur Ausfuhr direkt/über New York nach Kanada. Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009. Kontingent für das Jahr ...". Falls der Käse über europäische Drittländer nach Kanada verbracht wird, müssen diese europäischen Drittländer anstelle von bzw. zusammen mit der Angabe New York aufgeführt werden; Falls der Käse über Drittländer nach Kanada verbracht wird, müssen diese Drittländer anstelle von bzw. zusammen mit der Angabe New York aufgeführt werden; in Feld 22: "ohne Ausfuhrerstattung" (2) Eine Ausfuhrlizenz gemäß Abs. 1 darf nur für eine einzige Ausfuhranmeldung vorgelegt werden. Die Lizenz ist gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 abzuschreiben und zu bestätigen.
