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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Geflügelfleisch und Eier" (MO-8403)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.05.2015 · Quelle: Findok

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1. Allgemeine Bestimmungen (1) Für die im Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a) vii) und Anhang I Teil X Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (GMO) angeführten Erzeugnisse der Sektoren Eier und nach Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a) viii) betreffend Geflügelfleisch kann eine Ausfuhrerstattung im Rahmen von Maßnahmen gegen Marktstörungen (Artikel 219 GMO) bzw. Maßnahmen zur Lösung spezifischer Probleme (Artikel 221 GMO) gewährt werden. (2) Für die in den Warenkreisen angeführten Erzeugnisse kann die Erstattung je nach Zielbestimmung (Artikel 198 GMO) unterschiedlich festgesetzt werden, dh. differenzierte Erstattung ist möglich. Wird die in Feld 7 der erteilten Ausfuhrlizenz AGREX mit Vorausfestsetzung der Erstattung verbindlich angegebene Bestimmung nicht eingehalten, so kann dies Auswirkungen auf die Höhe des anzuwendenden Erstattungsbetrags haben. Genaue Ausführungen diesbezüglich sind der Arbeitsrichtlinie MO-8441 "Bewilligung der Zahlung / AE" zu entnehmen. (3) Abweichend von den grundsätzlich geltenden Bestimmungen der einschlägigen Arbeitsrichtlinien, insbesondere MO-8400, (Ausfuhrerstattung), MO-8441 (Bewilligung der Zahlung / AE) und MO-8501 (Lizenzen) gelten hinsichtlich der Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier einige Sonderbestimmungen.