2. Ausfuhrerstattung für Geflügelfleisch Die Verordnung (EU) Nr. 90/2011 der Kommission vom 3. Februar 2011 legt die Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Geflügelfleisch, mit Ausnahme von Küken der KN-Codes 0105 11, 0105 12 und 0105 14, fest. 2.1. Ausfuhr von Erzeugnissen des Sektors Geflügelfleisch mit Ausnahme von Küken der KN-Codes 0105 11, 0105 12 und 0105 14 Für jede Ausfuhr von Erzeugnissen des Sektors Geflügelfleisch (Kennzeichnung im TARIC mit WN-Gruppe "MO23") mit Ausnahme von Küken der KN-Codes 0105 11, 0105 12 und 0105, 0105 14, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, ist mit Ausnahme in den unter MO-8400 Abschnitt 2.2.3.1. genannten Fällen eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung vorzulegen. 1.Die Ausfuhrlizenz enthält folgende Vermerke: Feld 20: - "Verordnung (EG) Nr. 90/2011" Feld 22: - "Erstattung gültig für ..... Tonnen (Menge, für welche die Lizenz ausgestellt wurde)" 2.Bei der Ausfuhr von Erzeugnissen mit einer bewilligten Menge von höchstens 25 t enthält die Ausfuhrlizenz zusätzlich folgenden Vermerk: Feld 20: - "Fünf Arbeitstage gültige Lizenz" 3.Im Fall der Ausfuhr von Erzeugnissen der KN-Codes 0207 1420 9900, 0207 1460 9900, 0207 1470 9190 und 0207 1470 9290 der Erstattungsnomenklatur enthält die Lizenz zusätzlich folgende Angaben: a)Bei der Ausfuhr in die Länder Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldawien, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan und Ukraine: Feld 20: - "Kategorie 6a" Feld 22: - "Ausfuhr nach den in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 90/2011 genannten Länder ist verbindlich." b) Bei der Ausfuhr in die übrigen Länder: Feld 20: - "Kategorie 6b" Feld 22: - "Ausfuhr nach einem der nicht in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 90/2011 genannten Länder ist verbindlich" 2.2. Ausfuhren von Küken der KN-Codes 0105 11, 0105 12 und 0105 14 Bei der Ausfuhr von Küken der KN-Codes 0105 11, 0105 12 und 0105 14 erklärt der Beteiligte in der Annahme der Ausfuhranmeldung, dass er beabsichtigt, Ausfuhrerstattung zu beantragen. Ausfuhrlizenzen liegen zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung nicht vor, es finden Ex-Post-Ausfuhrlizenzen Anwendung. Die Anmeldung hat folgende Angaben zu enthalten: SAD-Feld 37/1: 1000 SAD-Feld 37/2: E51 SAD-Feld 44: 90010 (Ausfuhr mit nachträglicher Beantragung einer Ausfuhrlizenz ohne Vorausfestsetzung) Die Verfahrensanleitung betreffend ex-post oder in Papierform erteilte Lizenzen ist Gegenstand der MO-8440.
