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Stiftungssteuerrichtlinien 2001 (StiftR 2001)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 02.01.2006 · Quelle: Findok

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Teil 2: Einkommen(Körperschaft)steuerrecht des Stifters, der (Letzt)Begünstigten und von Vertragspartnern einer Privatstiftung 6 Personenkreis 6.1 Der Stifter 170 Stifter einer Privatstiftung ist die Person, die als solcher bei Errichtung der Stiftung auftritt und auf deren Willen die Stiftung beruht, die also durch eine Stiftungserklärung eine Privatstiftung errichtet. Stifter kann jede in- oder ausländische rechtsfähige Person sein. Neben den natürlichen Personen kommen als Stifter auch juristische Personen (des öffentlichen und Privatrechts, somit ua. auch Privatstiftungen selbst) sowie die teilrechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) und Erwerbsgesellschaften (OEG und KEG) in Betracht. Treten Personenhandelsgesellschaften oder Erwerbsgesellschaften als Stifter auf, ist zu berücksichtigen, dass nicht die Gesellschaft sondern deren jeweiliger Gesellschafter Steuersubjekt im Bereich der Ertragsteuern ist. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes kann mangels Rechtsfähigkeit nicht Stifter sein. Eine Privatstiftung kann aber sehr wohl durch mehrere Personen gemeinsam errichtet werden. 171 Wer Stifter einer Privatstiftung ist, ergibt sich aus der Stiftungsurkunde, welche in die Urkundensammlung des Firmenbuches aufgenommen wird (§ 12 Abs. 2 Z 1 PSG). Die Stiftungserklärung enthält ua. den Namen sowie die für die Zustellung maßgebliche Anschrift des Stifters, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer (§ 9 Abs. 1 Z 5 PSG). Zur Treuhänderfunktion ausgewiesener Stifter siehe Rz 23. 172 Die wesentlichen Rechte, die einem Stifter nach der Errichtung der Privatstiftung zustehen und die er sich vorbehalten kann, sind das Recht auf Änderung der Stiftungserklärung (§ 33 PSG) und das Recht zum Widerruf der Privatstiftung (§ 34 PSG). Die Stifterrechte sind höchstpersönlich und erlöschen mit dem Tode. Im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge können daher die Rechte des Stifters, die Privatstiftung zu gestalten, nicht übertragen werden (§ 3 Abs. 3 PSG). Wird eine Privatstiftung von mehreren Stiftern errichtet, können die dem Stifter zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden, es sei denn, die Stiftungsurkunde sieht etwas anderes vor. 173 Anders als bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer (siehe Rz 268 ff) besteht im Bereich der Ertragsbesteuerung grundsätzlich kein Unterschied, ob Zuwendungen an eine Privatstiftung vom Stifter (Gründungszuwendung bzw. Nachstiftungen) oder von anderen Personen (Zustiftungen) erfolgen. Bei Zuwendungen an Unternehmenszweckförderungsstiftungen (siehe Rz 138 ff), Arbeitnehmerförderungsstiftungen (siehe Rz 149 ff) und Belegschaftsbeteiligungsstiftungen (siehe Rz 159 ff) hat die Stiftereigenschaft aber Bedeutung. Des Weiteren ist eine Anrechnung von Stiftungseingangswerten im Falle eines Widerrufes nur dann zulässig, wenn der (jeweilige) Stifter Letztbegünstigter ist (siehe Rz 248). 6.2 Der Begünstigte 174 Begünstigter im Sinne des PSG ist der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Enthält die Stiftungserklärung keine konkrete Benennung von Begünstigten, ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle (§ 9 Abs. 1 Z 3 PSG), sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist (§ 5 PSG). Begünstigter kann jede in- oder ausländische rechtsfähige Person sein. Neben den natürlichen Personen kommen als Begünstigte auch juristische Personen (des öffentlichen und Privatrechts, somit auch Privatstiftungen selbst) sowie die teilrechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) und Erwerbsgesellschaften (OEG und KEG) in Betracht. In diesem Fall ist zu berücksichtigen, dass nicht die Gesellschaft sondern deren jeweiliger Gesellschafter Steuersubjekt im Bereich der Ertragsteuern ist. 175 Bei der Besteuerung der Zuwendungen von Privatstiftungen ist nach § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 nicht maßgebend, ob der Zuwendungsempfänger formal die Stellung eines Begünstigten hat oder nicht. Die Begünstigtenstellung hat aber Bedeutung im Zusammenhang mit Zuwendungen an Arbeitnehmerförderungsstiftungen (siehe Rz 149 ff) und Belegschaftsbeteiligungsstiftungen (siehe Rz 159 ff) sowie für die Bewertung der Sachzuwendungen von Privatstiftungen (siehe Rz 235 ff). 6.3 Der Letztbegünstigte 176 Letztbegünstigter ist derjenige, dem ein nach Abwicklung der Privatstiftung verbleibendes Vermögen zukommen soll (§ 6 PSG). Bei der Besteuerung der Zuwendungen von Privatstiftungen ist es unmaßgeblich, ob diese von ausgewiesenen Letztbegünstigten oder von Dritten empfangen werden. Erhält jedoch der (jeweilige) Stifter im Falle eines Widerrufes einer Privatstiftung als Letztbegünstigter Zuwendungen in Form der Rückübertragung des von ihm gestifteten Vermögens oder Surrogatvermögens, kann er sich die Stiftungseingangswerte auf die Einkünfte anrechnen lassen (siehe Rz 248 ff).