3.2.4.4 Behandlung der Stifterzuwendungen bei der Privatstiftung 3.2.4.4.1 Allgemeines 54 Der Privatstiftung ist Vermögen zu widmen, durch dessen Nutzen, Verwalten und Verwerten sie einem vom Stifter bestimmten Zweck zu dienen hat. Die Zuwendung von Vermögen durch den/die Stifter erfolgt entweder bei Stiftungserrichtung selbst oder später in Form einer Nachstiftung. Bei Stiftungserrichtung liegt ein einseitiger, nicht Annahme bedürftiger Rechtsakt vor, eine spätere Zuwendung muss durch den Stiftungsvorstand angenommen werden. Im Falle einer Zuwendung, die nicht in die Form der Stiftungszusatzurkunde eingekleidet ist, liegt eine Schenkung vor. In allen Fällen liegt daher kein Leistungsaustausch vor, § 6 Z 14 lit. a EStG 1988 ist nicht anzuwenden. Da die Privatstiftung weder Gesellschafter noch Mitglieder hat, die an ihr Anteile halten, liegt auch keine Einlage im gesellschaftsrechtlichen Sinn vor, daher kann auch § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 nicht zur Anwendung kommen. Es liegt allerdings ein Vermögensübergang zwischen zwei selbstständigen Rechtssubjekten (Stifter und Privatstiftung) vor, der nicht durch eine steuerlich relevante Tätigkeit der Stiftung veranlasst ist, sondern durch den Willen des Stifters, damit die eigen- oder gemeinnützige Privatstiftung den von ihm festgesetzten Zweck verwirklichen kann. Da diese Zuwendungen nicht auf der Ebene der steuerlich relevanten Einkommenserzielung liegen, stellen sie auch kein steuerpflichtiges Einkommen dar, bzw. fallen nicht unter eine Einkunftsart des § 2 Abs. 3 EStG 1988. Da es sich um ein unentgeltliches Rechtsgeschäft handelt, ist für die Fristenberechnung betreffend das Vorliegens eines Spekulationsgeschäftes der Privatstiftung auf den der Zuwendung vorangegangenen letzten entgeltlichen Erwerb abzustellen. Entnahmen aus dem Betriebsvermögen des Stifters gelten nicht als Anschaffung (siehe EStR 2000 Rz 6624). 55 Zugewendet werden können neben liquiden Mitteln körperliche und unkörperliche Wirtschaftsgüter sowie wirtschaftliche Einheiten. Die Widmung des Anspruchs auf zukünftige Einkünfte aus einer höchstpersönlich ausgeübten Tätigkeit des Stifters (z.B. Pensionsanwartschaften) in Form einer Vorausverfügung stellt keine Zuwendung dar und führt bei der Privatstiftung nicht zu originären Einkünften aus der jeweiligen Einkunftsart. Die zukünftig fließenden Einkünfte sind weiterhin dem Stifter zuzurechnen, die der Stiftung zukommenden Beträge sind als eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung des Stifters anzusehen. 3.2.4.4.2 Bewertung 56 Hinsichtlich des steuerlichen Wertansatzes des gestifteten Vermögens bei der Privatstiftung ist davon auszugehen, dass die Privatstiftung grundsätzlich den Stifter gedanklich fortsetzt. Auf die Vermögensübertragung sind die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften anzuwenden: 57 Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gestiftet, kommt es bei der Privatstiftung gemäß § 6 Z 9 lit. a EStG 1988 zur Buchwertfortführung (siehe Rz 181 bis 184). Veräußert die Privatstiftung danach den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil oder beendet sie den Betrieb, ist § 24 EStG 1988 anzuwenden, wobei der Freibetrag gemäß. § 24 Abs. 4 EStG 1988 bis zu 7.300 Euro zusteht; die Progressionsermäßigung des § 37 EStG 1988 kommt für Körperschaften nicht in Betracht. 58 Werden einzelne Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen des Stifters entnommen und gewidmet, ist der bei der Entnahme zum Tragen kommende Teilwert bei der Privatstiftung unabhängig davon anzusetzen, ob das Wirtschaftsgut in ihrem betrieblichen oder außerbetrieblichen Bereich verwendet wird (siehe Rz 180). 59 Werden Gegenstände des Privatvermögens zugewendet, gehen diese grundsätzlich in das Privatvermögen der Privatstiftung über. 60 Kommt das Wirtschaftsgut sofort in einem Betrieb der Privatstiftung zum Einsatz, liegt eine logische Sekunde nach dem Zugang bei der Privatstiftung eine Einlage im Sinne des § 6 Z 5 EStG 1988 vor. 61 Wird das Wirtschaftsgut von der Privatstiftung sofort zur Erzielung von außerbetrieblichen Einkunftsarten verwendet, sind jene Werte anzusetzen, die beim Stifter im Zeitpunkt der Zuwendung an die Privatstiftung maßgeblich gewesen sind, sofern er sie zur Erzielung außerbetrieblicher Einkunftsarten genutzt hat. Es kommt somit die Wertfortführung zum Tragen. 62 Hat der Stifter das gestiftete Wirtschaftsgut nicht zur Einkunftserzielung genutzt, hat die Privatstiftung jene Werte anzusetzen, die beim Stifter maßgeblich wären, hätte er mit der Erzielung von Einkünften begonnen (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988; siehe Rz 267). 63 Gestiftete Beteiligungen im Sinne des § 31 EStG 1988 sind mit den Anschaffungskosten anzusetzen. § 124 b Z 57 EStG 1988 (Aufwertungsmöglichkeit, siehe Rz 93) bleibt unberührt. Im Falle des Eintritts in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten gilt gemäß § 31 Abs. 3 EStG 1988 der gemeine Wert als Anschaffungskosten. 64 Wird ein gestiftetes Mietwohngrundstück von der Privatstiftung weiter zur Erzielung von Mieteinkünften genutzt, fingiert § 15 Abs. 3 Z 1 lit. b EStG 1988, dass es zu keiner Übertragung gekommen ist. Alle Sonderabsetzungen sind bei der Privatstiftung fortzuführen. 3.2.4.5 Abzugsfähige bzw. nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben 65 Die Abzugsfähigkeit bzw. Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen und Ausgaben richtet sich nach allgemeinen steuerlichen Vorschriften (siehe KStR 2001 Rz 657 und 1191 ff). Gründungskosten, die von der Privatstiftung getragen werden, und Verwaltungskosten der Privatstiftung sind insoweit nicht abzugsfähig, als sie mit nichtsteuerpflichtigen Erträgen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Jene Kosten, die den steuerpflichtigen Einkünften direkt zuordenbar sind, sind bei diesen in voller Höhe abzugsfähig. Jene Kosten, die sich nicht direkt zuordnen lassen und nicht unter ein gesetzliches Abzugsverbot fallen, sind verhältnismäßig aufzuteilen. Das Aufteilungsverhältnis richtet sich im Allgemeinen nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen Erträge zu allen Erträgen im betreffenden Kalenderjahr. Gehören zum Stiftungsvermögen allerdings wirtschaftlich ungenutzte Teile von nicht nur untergeordneter Bedeutung (mehr als 1% des Wertes des Gesamtvermögens), kommt den realen Gegebenheiten das Verhältnis der Vermögenswerte, die der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften dienen, zu allen Vermögenswerten im betreffenden Kalenderjahr, mehr entgegen. Es bleibt der Privatstiftung weiters unbenommen, im Einzelfall glaubhaft zu machen, welches Aufteilungsverhältnis den Tatsachen im Einzelfall noch besser entspricht (etwa der nachgewiesene Zeiteinsatz einer Arbeitskraft in den verschiedenen Bereichen der Privatstiftung). 66 Die anlässlich der Zuwendung von Vermögen an die Privatstiftung zu entrichtende Erbschafts- und Schenkungssteuer ist als Personensteuer nicht abzugsfähig. 67 Nicht abzugsfähig sind weiters Aufwendungen und Ausgaben für die Erfüllung des Stiftungszweckes, sofern sie nicht einkunftsbezogen sind. Beispiel: Gehört zum Stiftungszweck unter anderem die Erhaltung des gestifteten Forstbetriebes, sind die Aufwendungen, die durch den Forstbetrieb veranlasst sind, abzugsfähige Betriebsausgaben. 68 Spenden sind nur im Rahmen des § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 abzugsfähig (siehe EStR 2000 Rz 1330 ff). 69 Zur Luxustangente von im § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 taxativ aufgezählten Wirtschaftsgütern, Repräsentationsaufwendungen, Schmier- und Bestechungsgeldzahlungen siehe EStR 2000 Rz 4701 ff. Zu den Vergütungen für den Aufsichtsrat , Verwaltungsrat oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen siehe KStR 2001 Rz 1191 ff. Vergütungen an einen Stiftungsbeirat sind nach den Funktionen zu beurteilen; ist der Beirat überwiegend mit überwachenden Aufgaben betraut, sind die Vergütungen analog zu Aufsichtsratsvergütungen zu behandeln.
