21.11. Vorsteuererstattung an österreichische Unternehmer 21.11.1. Vorsteuererstattung an österreichische Unternehmer durch andere EU-Mitgliedstaaten 21.11.1.1. Vorsteuererstattungsverfahren in Österreich 21.11.1.1.1. Antragstellung2850 Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der einen Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat stellt, hat diesen Antrag ausnahmslos elektronisch über Finanz-Online einzureichen. Besteht im Inland eine Organschaft, hat jede Organgesellschaft mit aufrechter UID-Nummer einen FinanzOnline-Zugang für das Vorsteuererstattungsverfahren, über den die für die jeweilige Gesellschaft zustehenden Vorsteuern beantragt werden können. Für jeden Mitgliedstaat, in dem eine Rückerstattung von Vorsteuern beantragt werden soll, ist ein gesonderter Antrag einzubringen. 21.11.1.1.2. FristDie Frist zur Abgabe des Erstattungsantrages endet am 30. September des Folgejahres (Artikel 15 der Richtlinie 2008/9/EG, siehe hierzu auch das Urteil des EuGH 21.6.2012, Rs C-294/11, Elsacom NV, nach dem diese Frist nicht erstreckbar ist). 21.11.1.2. Vorsteuererstattungsverfahren im Erstattungsmitgliedstaat 2850a Das Recht auf Vorsteuerabzug richtet sich danach, wie dies der jeweilige Erstattungsmitgliedstaat innerstaatlich geregelt hat. Vorsteuern, die in Österreich abzugsfähig sind, können in anderen Mitgliedstaaten gänzlich oder zum Teil vom Abzug ausgeschlossen sein (zB Reise- oder Hotelkosten). Darüber hinaus sind die - neben dem eigentlichen Vorsteuererstattungsverfahren - geltenden allgemeinen Verfahrensbestimmungen (zB hinsichtlich der Frist zur Einbringung von Rechtsmitteln) in den übrigen Mitgliedstaaten nicht einheitlich geregelt. Über folgende Internetseite können die von den Mitgliedstaaten bei der EU hinterlegten allgemeinen Informationen abgerufen werden: http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/traders/vat_refunds/index_de.htm 21.11.2. Vorsteuererstattung an österreichische Unternehmer durch Drittlandsstaaten 2850b In diesen Fällen gelten für eine Vorsteuererstattung an in Österreich ansässige Unternehmer - wie bisher - die im jeweiligen Erstattungsstaat vorgesehenen Vorschriften.
