← Alle BMF-Richtlinien

Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 10.12.2025 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

121. Erklärungen (Art. 21 UStG 1994) 121.1. Nichtunternehmer 4131 Gemäß Art. 21 UStG 1994 gelten die Vorschriften des § 21 UStG 1994 betreffend UVA, Vorauszahlung und Veranlagung (Steuererklärung) auch für juristische Personen, die ausschließlich eine Erwerbsteuer (siehe Rz 3585 bis Rz 3588) oder eine gemäß Art. 25 Abs. 5 UStG 1994 übergegangene Steuer beim Dreiecksgeschäft (siehe Rz 4291 bis Rz 4296a) zu entrichten haben und für Personen, die keine Unternehmer sind und Steuerbeträge nach Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz UStG 1994 schulden (Vertrauensschutzregelung; siehe Rz 4016 bis Rz 4020). Randzahlen 4132 bis 4140: derzeit frei. 121.2. Fahrzeugeinzelbesteuerung 4141 Die Erklärung betreffend Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und jene motorbetriebene Landfahrzeuge, die nicht normverbrauchsabgabepflichtig sind, erfolgt mit dem amtlichen Vordruck U 10; in allen übrigen Fällen mit dem Vordruck NoVA 2. 4142 Die Fahrzeugeinzelbesteuerung nach Art. 21 Abs. 2 UStG 1994 erfolgt nicht für einen Veranlagungszeitraum, sondern für den einzelnen steuerpflichtigen Erwerb (siehe VwGH 20.2.2024, ). Zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung siehe Rz 4108. Randzahlen 4143 bis 4150: derzeit frei.