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Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 19.12.2012 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 19.12.2012. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

103. Innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 3 UStG 1994) 103.1. Verbringen als Lieferung gegen Entgelt Siehe Rz 3601 bis Rz 3625. Randzahlen 3706 bis 3712: derzeit frei. 103.2. (Art. 3 Abs. 2 UStG 1994 aufgehoben) Randzahl 3713: derzeit frei. 103.3. Versandhandel 103.3.1. Motive 3714 Die Versandhandelsregelung stellt sicher, dass bei der Versendung oder Beförderung der Ware durch den Lieferer an private Abnehmer in andere Mitgliedsstaaten die Besteuerung im Bestimmungsland erfolgt. Infolge der unterschiedlichen Steuersätze könnte es sonst zu Wettbewerbsverzerrungen kommen. 103.3.2. Voraussetzungen 103.3.2.1. Beförderung oder Versendung 3715 Der Gegenstand der Lieferung wird durch den liefernden Unternehmer befördert oder versendet. Siehe Rz 446 bis Rz 449. 103.3.2.2. Warenbewegung 3716 Der Gegenstand der Lieferung muss von einem Mitgliedstaat in den anderen Mitgliedstaat gelangen. Die Versandhandelsregelung kommt auch zur Anwendung, wenn der Lieferer den Gegenstand der Lieferung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat und wenn die Abfertigung in einem anderen Mitgliedsstaat als dem Bestimmungsmitgliedstaat erfolgt. Beispiel 1: Der russische Unternehmer R liefert Waren aus Moskau an den Privaten W nach Wien und lässt den Transport durch einen von ihm beauftragten Spediteur besorgen. Dieser lässt die Waren in Deutschland zum freien Verkehr abfertigen. R hat die österreichische Lieferschwelle (siehe Rz 3741 bis Rz 3743) von 35.000 Euro (bis 31.12.2010: 100.000 Euro) im Vorjahr überschritten. In diesem Fall bestimmt sich der Lieferort nach Art. 3 Abs. 3 UStG 1994. Der Ort der Lieferung liegt in Österreich. Beispiel 2: Angabe wie Beispiel 1, allerdings wird in Österreich zum freien Verkehr abgefertigt. In diesem Fall wird in Österreich ein Einfuhrtatbestand gesetzt. Der Ort der Lieferung wäre entweder bei Abfertigung durch W gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 in Russland oder bei Abfertigung durch R gemäß § 3 Abs. 9 UStG 1994 in Österreich. Die Versandhandelsregelung kommt in beiden Fällen nicht zur Anwendung. 103.3.3. Rechtsfolgen 3717 Die Lieferung gilt dort als ausgeführt, wo die Versendung oder Beförderung endet. Die Lieferung ist im jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat steuerbar und steuerpflichtig. Der inländische Lieferer muss die entsprechenden umsatzsteuerlichen Bestimmungen des anderen Mitgliedstaates erfüllen. Der Lieferer muss sich somit im anderen Mitgliedstaat erfassen lassen und benötigt in den meisten Mitgliedstaaten auch einen Fiskalvertreter (siehe Rz 3526 bis Rz 3540). 3718 Ausländische Lieferer, die unter die Versandhandelsregelung fallen, müssen sich in Österreich steuerlich erfassen lassen. 103.3.4. Besonderheiten 3719 Handelt es sich beim Lieferer um einen ausländischen Unternehmer im Sinne des § 27 Abs. 4 UStG 1994 und tätigt er Versandhandelsumsätze an Schwellenerwerber, die Unternehmer sind (Kleinunternehmer, pauschalierte Landwirte, Unternehmer mit unecht befreiten Umsätzen) oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts, so haben diese Empfänger die auf die Lieferung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und an das für den Lieferer zuständige Finanzamt (Graz-Stadt) abzuführen. Gemäß Art. 11 Abs. 1 UStG 1994 hat der liefernde Unternehmer für Versandhandelsumsätze Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis auszustellen. Die Kleinunternehmerregelung (siehe Rz 994) ist nicht auf ausländische Unternehmer anzuwenden. Der ausländische Unternehmer hat Aufzeichnungen gemäß § 18 UStG 1994 zu führen und benötigt - sofern er im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat - einen Fiskalvertreter (siehe Rz 3526 bis Rz 3536). 103.3.5. Verlagerung des Lieferortes 3720 Die Versandhandelsregelung sieht eine besondere, von § 3 UStG 1994 abweichende Bestimmung des Ortes der Lieferung für die Fälle vor, in denen der Lieferer Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet und der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hat. Die Lieferung gilt in den von Art. 3 Abs. 3 bis 7 UStG 1994 erfassten Fällen dann dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet. Randzahlen 3721 bis 3730: derzeit frei. 103.4. Abnehmerkreis im Versandhandel 3731 Die Bestimmung kommt dann zur Anwendung, wenn der Abnehmer nicht Unternehmer ist (außer der Abnehmer ist eine juristische Person, die die Erwerbsschwelle überschreitet oder auf ihre Anwendung verzichtet), oder Unternehmer ist, der den Gegenstand nicht für sein Unternehmen erwirbt. Die Bestimmung kommt weiters zur Anwendung, wenn der Abnehmer Unternehmer ist und nur unecht befreite Umsätze (zB Banken und Ärzte) ausführt, oder Kleinunternehmer (nach den Vorschriften des Bestimmungsstaates) oder pauschalierter Landwirt ist, und weder die Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet. Randzahlen 3732 bis 3740: derzeit frei. 103.5. Lieferschwelle 103.5.1. Lieferschwellen der Mitgliedstaaten 3741   Mitgliedstaat Währung Lieferschwelle Belgien Euro 35.000,00 Bulgarien BGN 70.000,00 (35.791,00 €) Dänemark DKK 280.000,00 (37.557,00 €) Deutschland Euro 100.000,00 Estland Euro 35.151,00 € Finnland Euro 35.000,00 Frankreich Euro 100.000,00 Griechenland Euro 35.000,00 Irland Euro 35.000,00 Italien Euro 35.000,00 Lettland LVL 24.000,00 (34.052,00 €) Litauen LTL 125.000,00 (36.203,00 €) Luxemburg Euro 100.000,00 Malta Euro 35.000,00 Niederlande Euro 100.000,00 Österreich Euro 35.000,00 (bis 31.12.2010: 100.000,00) Polen PLN 160.000,00 (40.293,00 €) Portugal Euro 35.000,00 Rumänien RON 118.000,00 (28.012,00 €) Schweden SEK 320.000,00 (36.232,00 €) Slowakei Euro 35.000,00 Slowenien Euro 35.000,00 Spanien Euro 35.000,00 Tschechien CZK 1,140.000,00 (46.570,00 €) Ungarn HUF 8.800.000,00 (32.257,00 €) Vereinigtes Königreich GBP 70.000,00 (81.843,00 €) Zypern Euro 35.000,00 103.5.2. Überschreiten der Lieferschwelle 3742 Die Lieferschwelle wird in Österreich überschritten, wenn im Vorjahr der Gesamtbetrag der Entgelte eines Lieferers die Lieferschwelle überschritten hat oder im laufenden Jahr mit einer Lieferung die Lieferschwelle überschritten wird, und zwar mit dieser Lieferung (siehe auch Rz 3628 bis Rz 3635 zur Erwerbsschwelle). 3743 Für Versandhandelslieferungen österreichischer Unternehmer ist die Lieferschwelle des jeweiligen Bestimmungslandes maßgeblich, wobei die Berechnung für jeden Mitgliedstaat gesondert vorzunehmen ist. 103.5.3. Berechnung der Lieferschwelle 103.5.3.1. Allgemein 3744 Die maßgebliche Lieferschwelle berechnet sich nach dem Gesamtbetrag der Entgelte (siehe Rz 643 bis Rz 650) ohne Umsatzsteuer, bezogen auf die Lieferungen in dem jeweiligen Mitgliedstaat. Die Berechnung der Lieferschwelle ist für jeden Mitgliedsstaat gesondert vorzunehmen. Es sind allerdings nur die Umsätze nach der Versandhandelsregelung zu berücksichtigen. Innergemeinschaftliche Lieferungen bleiben daher außer Ansatz. Ebenfalls nicht einzubeziehen sind die Entgelte für die Lieferung neuer Fahrzeuge und für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Ob die Lieferschwelle nach den vereinbarten oder den vereinnahmten Entgelten zu berechnen ist, richtet sich nach den Voraussetzungen beim liefernden Unternehmer, es hängt also davon ab, ob dieser Ist- oder Sollversteuerer ist (siehe Rz 2451 bis Rz 2506). 103.5.3.2. Differenzbesteuerung 3745 Unterliegt die Lieferung der Differenzbesteuerung gemäß § 24 UStG 1994, ist die Anwendung der Versandhandelsregelung ausgeschlossen (Art. 24 Abs. 3 UStG 1994). Auch für die Berechnung der Lieferschwelle sind daher die Umsätze aus differenzbesteuerten Umsätzen außer Ansatz zu lassen. Randzahlen 3746 bis 3755: derzeit frei. 103.6. Verzicht auf Lieferschwelle 3756 Der Unternehmer kann innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum, in dem erstmals eine Versandhandelslieferung bewirkt wurde, auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichten. Der Unternehmer hat den Verzicht bei Versandhandelsumsätzen von Österreich in das übrige Gemeinschaftsgebiet schriftlich bei seinem österreichischen Finanzamt einzubringen. Der Verzicht kann für jeden Mitgliedstaat gesondert abgegeben werden. Durch den Verzicht verlagert sich der Ort der Lieferung unabhängig von der Höhe der ausgeführten Umsätze bereits ab dem ersten Umsatz in das Bestimmungsland. Randzahlen 3757 bis 3765: derzeit frei.