23.6. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit Hinsichtlich Buchnachweis siehe Rz 2581 bis Rz 2585. Randzahlen 3041 bis 3050: derzeit frei. 23.7. Bemessungsgrundlage 23.7.1. Bemessungsgrundlage bei Besorgungsleistungen 3051 Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet, abzüglich der in der Differenz enthaltenen Umsatzsteuer von 20%. Grundsätzlich ist hier auf die einzelne Reiseleistung abzustellen (vgl. EuGH 27.1.2021, Rs C-787/19, Kommission/Österreich, und EuGH 8.2.2018, Rs C-380/16, Kommission/Deutschland). Beispiel 1: Vom Leistungsempfänger aufgewendeter Betrag 1.000 Euro minus Reisevorleistungen - 880 Euro ________ Differenz 120 Euro minus darin enthaltene USt von 20% - 20 Euro ________ Bemessungsgrundlage 100 Euro Beispiel 2: Ein Reisebüro A mit Sitz in Wien verkauft im eigenen Namen eine Österreich-Busreise, bei der 50 Personen mitreisen. Der Preis beträgt 750 Euro pro Person. Für die Reisevorleistungen einschließlich Umsatzsteuer fallen folgende Kosten an: für die Beförderungsleistung durch einen fremden Busunternehmer 14.500 Euro für die Unterbringung in Hotels und Pensionen 16.000 Euro Die Marge für die Leistung des Reisebüros ist für jeden einzelnen Reiseteilnehmer zu ermitteln, soweit nicht einzelne Leistungsempfänger im eigenen Namen für weitere Reiseteilnehmer auftreten: Reisepreis pro Teilnehmer 750 Euro Reisevorleistungen: für die Busfahrt 14.500 Euro / 50 = 290 Euro für die Beherbergung 16.000 Euro / 50 = 320 Euro 610 Euro Marge 140 Euro enthaltene Umsatzsteuer von 20% 23,33 Euro Bemessungsgrundlage 116,67 Euro Kann die Höhe der Bemessungsgrundlage für einen im Voranmeldungszeitraum bewirkten Umsatz oder vereinnahmten Reisepreis noch nicht endgültig berechnet werden, zB wegen Garantieverträgen für Reisevorleistungen oder zeitraum- und umsatzabhängiger Boni, ist sie auf Basis der Kalkulation der einzelnen Reise zu schätzen (vgl. EuGH 19.12.2018, Rs C-422/17, Skarpa Travel). Sobald die für die Berechnung erforderlichen Informationen dem Unternehmer vorliegen, ist die Margenermittlung im betreffenden Voranmeldungszeitraum zu berichtigen. Liegen die benötigten Informationen erst am Ende des Veranlagungszeitraums vor, so kann die Berichtigung auch im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgen. Der Unternehmer kann aus Vereinfachungsgründen bei Dritten erworbene Übernachtungs- oder Beförderungskontingente vollständig als Reisevorleistungen behandeln, auch wenn diese Kontingente nicht vollumfänglich abgerufen werden. Macht ein Unternehmer hiervon Gebrauch, muss er diese Regelung bei allen von ihm veranstalteten Reisen in einem Veranlagungszeitraum anwenden. Ergeben sich negative Einzelmargen, sind diese nicht mit positiven Einzelmargen verrechenbar. Macht ein Unternehmer von der Vereinfachungsregelung keinen Gebrauch, sind die nicht abgerufenen Kontingente keine Reisevorleistungen. Der Vorsteuerabzug steht ihm insoweit unter den übrigen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 zu. Beispiel 3: Der Reiseveranstalter A mit Sitz in Salzburg hat vertraglich mit einem italienischen Hotel die Belegung von 100 Zimmern jeweils für eine Woche zu einem Einzelübernachtungspreis von 45 Euro vereinbart. Das dafür vorgesehene Entgelt in Höhe von 31.500 Euro muss auch dann von A bezahlt werden, wenn er nicht alle gebuchten Zimmer belegen kann. Die Kalkulation wird mit einer 100-prozentigen Zimmerauslastung vorgenommen, die aber letztendlich nur zu 70% erzielt wird. A hat pro Reise, gegebenenfalls pro Reiseteilnehmer, zunächst 315 Euro als Reisevorleistung zu berücksichtigen. Sobald A alle Informationen über die tatsächliche Belegung der gebuchten Zimmer vorliegen, sind die damit zusammenhängenden Margenermittlungen im maßgeblichen Voranmeldungszeitraum zu korrigieren. Die Berichtigung der Umsatzsteuer kann in einem Betrag vorgenommen werden. Die Berechnung sieht wie folgt aus: Geplante Beherbergungsleistungen pro Reise (45 Euro x 7 Tage) 315 Euro Tatsächliche Beherbergungsleistungen pro Reise (31.500 Euro / 70) 450 Euro Erhöhung der Reisevorleistung = Minderung der Marge pro Reise 135 Euro Summe der Margenminderung (135 Euro x 70 oder 31.500 Euro x 30%) 9.450 Euro ./. darin enthaltene Umsatzsteuer (Steuersatz 20%) 1.575 Euro Minderung Bemessungsgrundlage 7.875 Euro Ergibt sich ein Minus bei der Margenberechnung, so ist die Bemessungsgrundlage für die betreffende einzelne Reiseleistung Null Euro. Beispiel 4: Für eine Wien-Reise bucht ein Reiseunternehmer auch einen Ausflug in die Wachau für 20 Teilnehmer zu 100 Euro pro Person, so dass sich Kosten in Höhe von 2000 Euro ergeben. Es melden sich aber nur 15 Teilnehmer an, denen ein Ticket für 125 Euro verkauft wird. Den Ausgaben für den Ausflug steht ein Umsatz von 1.875 Euro gegenüber, womit sich eine negative Marge für den Reiseunternehmer von 125 Euro ergibt. Die sich dadurch ergebende Umsatzsteuer in Höhe von -20,83 Euro kann nicht im betreffenden Voranmeldungszeitraum geltend gemacht werden, vielmehr ist hier der Umsatz mit Null Euro vom Unternehmer zu vermerken. 3052 Zu dem vom Leistungsempfänger aufgewendeten Betrag (Reisepreis) gehören ua.: Katalogpreis für die Reise, Zusätzliche Leistungen im Rahmen der Reise wie Rundfahrten, Besichtigungen, Eintrittskarten für Opernbesuche und Sportveranstaltungen, Buchungsgebühren, Vorverkaufsgebühren, Verrechnete Telefon-, Telex-, Telegramm- und Telefaxspesen, Kosten der Visabesorgung. 3053 Nicht zum steuerpflichtigen Reisepreis gehören: Durchlaufende Posten wie Kurtaxe oder eine ähnliche Fremdenverkehrsabgabe, als Schadenersatz anzusehende Stornogebühren. Reisebüros verrechnen ihren Kunden für den Fall des Rücktrittes von einer bestellten Reise häufig so genannte Stornogebühren. Diese können mangels Vorliegens eines Leistungsaustausches grundsätzlich als nicht steuerbarer Schadenersatz behandelt werden. Randzahl 3054: derzeit frei. 23.7.2. Ermittlung bei gemischten Reiseleistungen 3055 Bei gemischten Reiseleistungen (ein Unternehmer erbringt sowohl Eigenleistungen und nimmt auch Reisevorleistungen in Anspruch) ist § 23 UStG 1994 nur insoweit anzuwenden, als Reisevorleistungen in Anspruch genommen werden; für die Eigenleistungen gelten die allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994. Beispiel für Busunternehmer: Ein Unternehmer (Sitz Melk) führt mit eigenem Bus eine Dreitagesreise zum Oktoberfest nach München durch. Der Preis pro Person beträgt 300 Euro. An der Reise nehmen 38 Personen teil. Die für den Bus aufgewendeten Kosten einschließlich Umsatzsteuer betragen 2.000 Euro. Im Inland werden 600 km, im Ausland 400 km zurückgelegt. Die Hotelrechnung beträgt 8.000 Euro. Berechnung Besorgungsleistung: Kosten der Eigenleistung (Bus) 2.000,00 Euro 20% Kosten der Reisevorleistungen (Hotel) 8.000,00 Euro 80% Summe 10.000,00 Euro 100% Preis der Reiseteilnehmer (300 Euro x 38 =) 11.400,00 Euro minus Eigenleistung (20% von 11.400 Euro) - 2.280,00 Euro 9.120,00 Euro minus Reisevorleistungen - 8.000,00 Euro Differenz 1.120,00 Euro Bemessungsgrundlage nach § 23 Abs. 7 UStG 1994 (1.120 : 1,20) 933,33 Euro Bemessungsgrundlage für Eigenleistung - Bus: Berechnung des Entgelts pro Kilometer unter Berücksichtigung des Steuersatzes für Personenbeförderungsleistungen in Deutschland von 19% und in Österreich von 10% 600 km x 1,10 = 660,00 400 km x 1,19 = 476,00 1.136,00 Entgelt je Kilometer (2.280 Euro : 1.136 =) 2,0070423 Steuerbares Entgelt im Inland (600 km x 2,0070423 =) 1.204,23 Bemessungsgrundlage: 23 Abs. 7 UStG 1994 933,33 x 20% = 186,67 Bus 1.204,23 x 10% = 120,42 Umsatzsteuer 307,09 3056 Die Eigenleistungen können auch auf andere Weise ermittelt werden, wenn dies zu einem sachgerechten Ergebnis führt. 3057 Die Aufteilung kann auch nach dem Verhältnis des Marktpreises der Eigenleistung, sofern dieser Wert bestimmt werden kann, zum Marktpreis der nach § 23 UStG 1994 zu versteuernden Reiseleistungen erfolgen (EuGH 22.10.1998, Rs C-308/96 und Rs C-94/97, T. P. Madgett und R. M. Baldwin (The Howden Court Hotel), und EuGH 6.10.2005, Rs C-291/03, My Travel). Beispiel: Wie oben. Eigenleistung Bus 2.280 Euro; Besorgungsleistung 9.120 Euro. Abschnitt 23.7.3.: entfällt Randzahlen 3058 und 3059: derzeit frei. 23.7.4. Anzahlungen 23.7.4.1. Allgemein 3060 Soweit der Unternehmer vor Ausführung einer hinreichend bestimmten Reiseleistung (Datum und Ziel der Reise stehen bereits fest) vom Kunden eine Anzahlung erhält, ist eine Anzahlungsbesteuerung nach § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994 vorzunehmen (vgl. auch EuGH 19.12.2018, Rs C-422/17, Skarpa Travel). 23.7.4.2. Anzahlungen bei gemischten Reiseleistungen 3061 Anzahlungen sind im Verhältnis der Reiseleistungen, die dem § 23 UStG 1994 unterliegen, zu denen, die nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteuern sind, aufzuteilen. Soferne die Marge noch nicht feststeht, ist sie zu schätzen und auf den margensteuerpflichtigen Teil der Anzahlung anzuwenden. 23.7.5. Bemessungsgrundlage in Sonderfällen 3062 Umbuchungs- und Änderungsgebühren, die der Reisende bei Änderung eines bestehen bleibenden Reisevertrags zu entrichten hat, erhöhen das Entgelt für die Reiseleistung und teilen dessen Schicksal. 23.7.6. Änderung der Bemessungsgrundlage 3063 Für den Fall der nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage enthält § 23 UStG 1994 keine besondere Regelung, es gelten daher die allgemeinen Grundsätze des § 16 UStG 1994. Randzahlen 3064 bis 3090: derzeit frei. 23.8. Vorsteuerabzug 23.8.1. Nicht abzugsfähige Vorsteuern 3091 Abweichend von § 12 UStG 1994 dürfen Vorsteuern im Zusammenhang mit Reisevorleistungen nicht abgezogen werden. Gibt ein Unternehmer eine Reise ohne Aufschlag weiter (zB Betriebsausflug), so ist keine steuerpflichtige Marge zu versteuern; ein Vorsteuerabzug aus den Reisevorleistungen ist jedoch nicht möglich (vgl. Rz 2967). 23.8.2. Abzugsfähige Vorsteuern Randzahl 3092: derzeit frei. 3093 Vorsteuern, die dem Unternehmer für andere Leistungen im Inland an das Unternehmen als für Reisevorleistungen in Rechnung gestellt werden, sind zur Gänze nach § 12 UStG 1994 abzugsfähig. Bei der Steuerbefreiung nach § 23 Abs. 5 UStG 1994 handelt es sich um eine echte Steuerbefreiung. Hierzu gehören alle Vorsteuern, die mit Ausgaben im Zusammenhang stehen, die keine Reisevorleistungen sind, wie zB auch Vorsteuern, die bei Geschäftsreisen des Unternehmers oder Dienstreisen seiner Angestellten bzw. beim Erwerb oder der Reparatur von Anlagegütern anfallen, oder beim Ankauf von Werbematerial (Reisekataloge) in Rechnung gestellt werden. Randzahlen 3094 bis 3110: derzeit frei. 23.9. Aufzeichnungspflichten 3111 Unternehmer, die nicht nur Reiseleistungen im Sinne des § 23 UStG 1994 ausführen, müssen in den Aufzeichnungen die Umsätze für diese Reiseleistungen von den übrigen Umsätzen getrennt aufzeichnen. Randzahlen 3112 bis 3250: derzeit frei.
