4.7 Steuersatz, Freibetrag und Freigrenze 4.7.1 Steuersatz 664 Die Erhebung der Kommunalsteuer liegt nicht im Ermessen der Gemeinde. Die Gemeinde hat die Steuer zu erheben und zwar mit einem Steuersatz von 3% der Bemessungsgrundlage. 4.7.2 Freibetrag und Freigrenze 665 Freibetrag und Freigrenze sind ab 2002 auch für Unternehmen mit mehr als einer Betriebsstätte vorgesehen. Hat ein Verein mehrere Betriebsstätten und übersteigt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage (in einem Monat gezahlte Arbeitslöhne, 70% der im Monat an den ausländischen Überlasser gezahlten Gestellungsentgelte sowie einer Körperschaft öffentlichen Rechts ersetzte Aktivbezüge) nicht 1.095 Euro, fällt keine Kommunalsteuer an. Beträgt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage mehr als 1.095 Euro, aber nicht mehr als 1.460 Euro, kommt der Freibetrag zum Zug. Die Steuer beträgt dann 3% des 1.095 Euro übersteigenden Betrages. Liegen die Betriebsstätten, in denen Dienstnehmer beschäftigt werden, in mehreren Gemeinden, und beträgt die gesamte Bemessungsgrundlage der Betriebsstätten nicht mehr als 1.460 Euro, ist der Freibetrag von 1.095 Euro im Verhältnis der Lohnsummen vom Unternehmer den Betriebsstätten zuzuordnen. Unterhält ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden und können die Dienstnehmer nur einer Betriebsstätte zugeordnet werden, ist der Freibetrag zur Gänze bei dieser Betriebsstätte zu berücksichtigen. 666 Beträgt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage mehr als 1.460 Euro, ist der Steuersatz von 3% auf die gesamte Bemessungsgrundlage anzuwenden. 4.7.3 Beispiele 667 Beispiele für die Zeit ab 2002 in Euro Verein mit einer einzigen nichtmehrgemeindlichen Betriebsstätte Beispiel 1 Bemessungsgrundlage 990,00 Freibetrag 990,00 KommSt 0,00 Beispiel 2 Bemessungsgrundlage 1.420,00 Freibetrag 1.095,00 3% von 325 9,75 Euro KommSt Beispiel 3 Bemessungsgrundlage 1.750,00 3% von 1.750 52,50 Euro KommSt 668 Beispiele für die Zeit bis 2001 in S Verein mit einer einzigen nichtmehrgemeindlichen Betriebsstätte. Die berechnete Steuer ist nach der jeweiligen LAO idR auf einen vollen Schilling ab- oder aufzurunden; Beträge bis einschließlich 50 Groschen werden abgerundet, Beträge über 50 Groschen aufgerundet. Beispiel 1 Bemessungsgrundlage 13.607,00 S Freibetrag 13.607,00 S KommSt 0,00 Beispiel 2 Bemessungsgrundlage 19.546,00 S Freibetrag 15.000,00 S 3% von 4.546 S 136,38, S abgerundet 136 S KommSt Beispiel 3 Bemessungsgrundlage 24.095,00 S 3% von 24.095 S 722,85 S aufgerundet 723 S 4.7.4 Mehrgemeindliche Betriebsstätte 669 Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte) und übersteigt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage nicht 1.460 Euro, ist die um den Freibetrag verminderte Bemessungsgrundlage auf die Gemeinden zu zerlegen (§ 10 KommStG 1993). 4.8 Entstehen der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung 4.8.1 Steuerschuld 670 Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Arbeitslöhne gewährt worden sind. In Übereinstimmung mit § 43 Abs. 1 FLAG und mit § 79 Abs. 1 EStG 1988 werden Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewährt werden, dem vorangegangenen Kalendermonat zugerechnet. 671 Im Falle der Personalgestellung entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Gestellungsentgelte an den ausländischen Arbeitskräfteüberlasser gezahlt worden sind. 672 Im Falle der Dienstzuteilung entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Aktivbezüge vom Verein der Körperschaft des öffentlichen Rechts ersetzt worden sein. 673 Der Zeitpunkt der Inrechnungstellung des Gestellungsentgeltes (Aktivbezuges) oder des Zuflusses des Arbeitslohnes an den gestellten (zugewiesenen) Dienstnehmer ist für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld unmaßgeblich, weil es auf den Zeitpunkt der Zahlung des Gestellungsentgeltes bzw. des Ersatzes des Aktivbezuges ankommt. 4.8.2 Selbstbemessung 674 Die Kommunalsteuer ist eine Selbstbemessungsabgabe. Der Unternehmer hat die Steuer für einen Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonates an die Gemeinde entrichten. Bei Kommunalsteuerprüfungen durch die Gemeinde ist der Unternehmer nach Maßgabe der jeweiligen LAO verpflichtet, Einblick in alle für die Erhebung dieser Steuer maßgebenden Aufzeichnungen (zB Lohnkonten) zu gewähren. 4.8.3 Steuererklärung 675 Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer eine jahresbezogene Steuererklärung abzugeben. Aus der Bezeichnung "Steuererklärung" ergibt sich ua. die Berechtigung der Gemeinde, nach Maßgabe der einzelnen LAO Verspätungszuschläge vorzuschreiben. 4.9 Rechtsmittel 676 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den jeweils maßgebenden landesgesetzlichen Vorschriften.
