9.1.2 Musteranträge 9.1.2.1 Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 44 Abs. 2 BAO 870 Das Ansuchen ist an das für den Rechtsträger zuständige Finanzamt zu richten. Verein XY (Name und Anschrift) An das Finanzamt XY Beilagen: 1 Statutenexemplar, Jahresabschlüsse und Tätigkeitsberichte Der Verein bezweckt auf Grund der Satzungen und der tatsächlichen Geschäftsführung die Förderung der Allgemeinheit auf Gebiet XY (Anführen des begünstigten Zweckes) im Sinne des § 35 Abs. 2 BAO. Der Verein teilt mit, dass seit (Datum) der Betrieb von XY (zB einer Kantine) betrieben wird. Da die erwarteten Umsätze mehr als 40.000 Euro betragen, wird ersucht, von der Geltendmachung einer Abgabenpflicht (1) insoweit abzusehen, dass nur der Betrieb XY (zB Kantine) der Abgabenpflicht unterliegt, oder (2) gänzlich abzusehen (im Fall (2) ist ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 44 Abs. 2 BAO auch bei Umsätzen unter 40.000 Euro notwendig), da andernfalls die Erreichung des gemeinnützigen Zweckes wesentlich gefährdet wäre. Die Erträge der gesamten betrieblichen Tätigkeit werden ausschließlich zur Erfüllung der begünstigten Zwecke verwendet. Für den Verein (statutenmäßige Zeichnung) 9.1.2.2 Option zur Steuerpflicht gemäß Artikel XIV BG BGBl. Nr. 21/1995 871 Verein XY (Name und Anschrift) An das Finanzamt XY Gemäß Artikel XIV BG BGBl. Nr. 21/1995 (Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994) in der geltenden Fassung wird erklärt, dass der Verein XY die Betätigung des Betriebes XY (zB Museumsbetriebes) in erheblichem Umfang privatwirtschaftlich organisiert und ausgerichtet hat und die Steuerbefreiung dieser Einrichtungen zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen könnte. Es wird daher hinsichtlich dieses Betriebes zur Steuerpflicht optiert. Für den Verein (statutenmäßige Zeichnung) 9.2 Beispiele 9.2.1 Beispiel 1: 872 Ein gemeinnütziger Tennisverein hat im Jahr 2009 folgende Gebarung: Einnahmen: (1) Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen (Vereinssphäre) 3.000 Euro (2) Spenden (Vereinssphäre) 2.000 Euro (3) Einnahmen aus Werbeflächenvermietung (am Tennisplatz, daher Sportbetrieb) 4.000 Euro (4) Trainingsbeiträge von Hobbysportlern (Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 2 BAO) 3.000 Euro (5) Eintritte der Zuschauer bei Turnieren (Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 2 BAO) 4.000 Euro (6) Faschingsball (Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 1 BAO; siehe auch Rz 306) 6.000 Euro Summe Einnahmen: 22.000 Euro Ausgaben: (1) Speisen und Getränke Faschingsball (Wareneinkauf) 3.000 Euro (2) Tennisplatzkosten und Miete 14.000 Euro (3) Vereinsfunktionäre und Helfer 2.000 Euro (4) Verwaltungsgemeinkosten 3.000 Euro Summe Ausgaben 22.000 Euro Umsatzsteuer: Im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 45 Abs. 1 (siehe oben Einnahmen Punkt (6)) und Abs. 2 BAO (siehe oben Einnahmen Punkte (3) bis (5)) ausgeübte Tätigkeiten fallen unter die Regelung des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 (Liebhaberei; vgl. Rz 463). Die übrigen Einnahmen (siehe oben Einnahmen Punkte (1) und (2)) fallen ausschließlich im außerbetrieblichen (nichtunternehmerischen) Bereich an (siehe Rz 460 bis Rz 462). Der Verein tätigt daher keine steuerbaren Umsätze, somit steht ihm auch kein Vorsteuerabzug zu. Will der Verein die Liebhabereivermutung nach Rz 463 nicht anwenden und behandelt er die in den Punkten (3) - (6) bezeichneten Tätigkeiten als unternehmerisch (vgl. Rz 464 und Rz 520), kommt - zwingend - die unechte Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 zur Anwendung, die einen Vorsteuerabzug ebenfalls ausschließt. Körperschaftsteuer: Der Verein ist mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß § 45 Abs. 1 und 3 BAO körperschaftsteuerpflichtig, womit gegenständlich der Faschingsball zu erfassen ist. Neben den direkt zurechenbaren Ausgaben sind die anteiligen Verwaltungsgemeinkosten (Gesamtbetrag 3.000 Euro) zusätzlich als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der Anteil kann wie folgt berechnet werden: Vereinseinnahmen insgesamt davon Faschingsball Prozentmäßiger Anteil des Faschingsfestes an den Gesamteinnahmen die anteiligen Verwaltungsgemeinkosten bezüglich des Faschingsfestes betragen daher 22.000 Euro 6.000 Euro 27,27% 818,10 Euro Es können daher zusätzlich beim Faschingsball 818,10 Euro anteilige Verwaltungsgemeinkosten geltend gemacht werden. Für die unentgeltliche Mitarbeit von Vereinsmitgliedern können 20% der Einnahmen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Einnahmen-Ausgabenaufstellung Faschingsball: Einnahmen: 6.000,00 Euro Ausgaben: Wareneinkauf Speisen und Getränke 3.000,00 Euro Freiwillige Mitarbeit von Mitgliedern (20% der Nettoeinnahmen) 1.200,00 Euro anteilige Verwaltungsgemeinkosten 818,10 Euro Gewinn aus Faschingsfest: 981,90 Euro Der steuerpflichtige Gewinn beträgt im Jahr 2001 981,90 Euro. In der Körperschaftsteuererklärung ist beim Punkt 2.d (Einkünfte aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß (§ 45 Abs. 1 oder Abs. 3 BAO) und bei der Kennziffer 636 der Betrag 981,90 Euro einzusetzen. Bei begünstigten Vereinen wird anlässlich der Bescheiderstellung ein Freibetrag bis zu 7.300 Euro abgezogen, sodass der Verein keine Körperschaftsteuer abführen muss. Es besteht auch grundsätzlich keine Verpflichtung zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung, es sei denn, es ergeht eine Aufforderung vom Finanzamt. 9.2.2 Beispiel 2: 873 Ein gemeinnütziger Fußballverein hat im Jahr 2009 folgende Einnahmen: Einnahmen: netto: brutto (netto plus Umsatzsteuer) Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen (Vereinssphäre) 3.000 Euro 3.000 Euro Einnahmen aus Werbeflächenvermietung (am Sportplatz daher Sportbetrieb) 4.000 Euro 4.000 Euro Spenden (Vereinssphäre) 5.000 Euro 5.000 Euro Trainingsbeiträge von Hobbysportlern (Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 2 BAO) 3.000 Euro 3.000 Euro Eintritte der Zuschauer (Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 2 BAO) 8.000 Euro 8.000 Euro Kantine (Getränke 20% Umsatzsteuer) 20.000 Euro 24.000 Euro Kantine (Speisen 10% Umsatzsteuer) 6.000 Euro 6.600 Euro Vereinsfeste (im Vereinsrahmen siehe Rz 306) insgesamt (Getränke 20% Umsatzsteuer) 30.000 Euro 36.000 Euro Vereinsfeste (im Vereinsrahmen siehe Rz 306) insgesamt (Speisen 10% Umsatzsteuer) 10.000 Euro 11.000 Euro Summe: 89.000 Euro 100.600 Euro Umsatzsteuer: Hinsichtlich Umsatzsteuer ist zu prüfen, ob die Kleinunternehmergrenze von 30.000 Euro überschritten wurde. Für die Berechnung der 30.000 Euro-Umsatzgrenze ist nicht von der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer, sondern von der Besteuerung nach allgemeinen Vorschriften auszugehen. Somit stellt die Umsatzgrenze auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht (= Nettobetrag) ab. Die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen (Vereinssphäre) unterliegen mangels Leistungsaustausches nicht der Umsatzsteuer. Hinsichtlich der Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 45 Abs. 1 und 2 BAO bleibt es bei der Liebhabereivermutung (vgl. Rz 463), da der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass er diese Umsätze unternehmerisch behandeln will (vgl. Rz 464 sowie Rz 520). Diese sind daher nicht umsatzsteuerbar und bleiben somit wie die Mitgliedsbeiträge bei der Ermittlung der Kleinunternehmergrenze außer Ansatz. Die Umsätze aus den Vereinsfesten sind nur dann als begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftbetrieb für die Berechnung heranzuziehen, wenn diese Vereinsfeste als gesellige oder gesellschaftlichen Veranstaltungen den Charakter einer den Interessenkreis des Vereines weit übersteigenden Institution von eigenständiger Bedeutung annehmen und eine entsprechende Planung und Organisation im Sinne eines Gewerbebetriebes erfordern (siehe Rz 307). Da der Verein nachweisen kann, dass diese Voraussetzungen für das Vorliegen eines begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftbetriebes nicht gegeben sind, liegt daher insgesamt noch ein entbehrlicher Hilfsbetrieb vor, wodurch diese Umsätze für die Ermittlung der Kleinunternehmergrenze außer Ansatz gelassen werden dürfen. Für die Beurteilung, ob die Kleinunternehmergrenze überschritten wurde, sind daher lediglich die Einnahmen aus der Kantine von insgesamt 26.000 Euro netto (20.000 Euro zu 20% und 6.000 Euro zu 10%) heranzuziehen. Die Kleinunternehmergrenze wurde nicht überschritten, die Umsätze des Vereines sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 unecht steuerfrei. Körperschaftsteuer: Hinsichtlich Vorgangsweise bei der Berechnung der Körperschaftsteuer wird auf Abschnitt 9.2.3 Beispiel 3 verwiesen, wobei gegenständlich die Kantine und die Vereinsfeste zu erfassen wären. 9.2.3 Beispiel 3: 874 Ein neu gegründeter gemeinnütziger Fußballverein hat im Jahr 2010 folgende Einnahmen: Einnahmen: Einnahmen netto Einnahmen brutto (netto plus Umsatzsteuer) Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen (Vereinssphäre) 6.000 Euro 6.000 Euro Einnahmen aus Werbeflächenvermietung (am Sportplatz daher Sportbetrieb) 8.000 Euro 8.000 Euro Spenden (Vereinssphäre) 10.000 Euro 10.000 Euro Trainingsbeiträge von Hobbysportlern (Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 2 BAO) 6.000 Euro 6.000 Euro Eintritte der Zuschauer (Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 2 BAO) 10.750 Euro 10.750 Euro Kantine (Getränke 20% Umsatzsteuer) 10.000 Euro 12.000 Euro Kantine (Speisen 10% Umsatzsteuer) 7.400 Euro 8.140 Euro Großes Vereinsfest (Getränke 20% Umsatzsteuer) 35.700 Euro 42.840 Euro Großes Vereinsfest(Speisen 10% Umsatzsteuer) 28.400 Euro 31.240 Euro Summe: 122.250 Euro 134.970 Euro Kleinunternehmergrenze: Es ergibt sich somit folgende für die Kleinunternehmergrenze maßgebliche Umsatzhöhe (Erläuterungen siehe Beispiel 2): Umsätze aus der Kantine 17.400 Euro netto (10.000 Euro zu 20% und 7.400 Euro zu 10% ) sowie Umsätze aus dem großen Vereinsfest insgesamt 64.100 Euro netto (35.700 zu 20% und 28.400 zu 10%). Da diese gesellige bzw. gesellschaftliche Veranstaltung - nach Prüfung der Umstände - den Charakter einer den Interessenkreis des Vereines weit übersteigenden Institution von eigenständiger Bedeutung annimmt und eine entsprechende Planung und Organisation im Sinne eines Gewerbebetriebes erfordert, stellt sie stets einen eigenen begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftbetrieb gemäß § 45 Abs. 3 BAO dar (siehe Rz 307). Es ergeben sich insgesamt maßgebliche Umsätze in Höhe von 81.500 Euro. Die 30.000 Euro-Kleinunternehmergrenze ist überschritten. Der Verein ist somit zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet, da für die genannten Tätigkeiten auch nicht die unechte Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 zur Anwendung kommt. Ausnahmegenehmigung: Außerdem wurde die 40.000 Euro-Grenze gemäß § 48a BAO überschritten, sodass eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 44 Abs. 2 BAO hinsichtlich der Kantine und des Vereinsfestes erforderlich ist. Ausgaben des Vereines: Der Verein stellt aufgrund seiner Vereinsaufzeichnungen folgende Ausgaben bzw. Abflüsse in seinen Vereinsaufzeichnungen dar: Ausgabenart bzw. Abflussart (Vorsteuern): netto (brutto minus abzugsfähiger USt!) brutto: (1) Wareneinkauf Kantine (20% und 10% USt) 7.000 Euro 8.100 Euro (2) Sonstige Ausgaben (Steuern usw) Kantine (0% USt) 2.000 Euro 2.000 Euro (3) Wareneinkauf und Musik Vereinsfest (20% und 10% USt) 38.600 Euro 44.000 Euro (4) Sportplatzbau (20% USt) 32.300 Euro 32.300 Euro (5) Kantinenzubau (20% USt) 24.000 Euro 28.800 Euro (6) Sportplatzkosten (20% USt) 2.600 Euro 2.600 Euro (7) Vereinsfunktionäre und Helfer (0% USt) 9.600 Euro 9.600 Euro (8) Miete (0% USt) 4.000 Euro 4.000 Euro (9) Zuführung Sparbuch (keine Ausgabe, sondern Übertrag des Überschusses auf ein Sparbuch!) 350 Euro 350 Euro (10) Umsatzsteuer (Berechnung siehe unten) 1.220 Euro (11) Verwaltungsgemeinkosten brutto, bzw. brutto abzüglich abzugsfähiger Vorsteuer in Höhe von 200 Euro (Berechnung siehe unten) von insgesamt 300 Euro in Rechnungen ausgewiesener USt 1.800 Euro 2.000 Euro Summe: 122.250 Euro 134.970 Euro Umsatzsteuer: Der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen beträgt netto 81.500 Euro (Erläuterungen siehe oben), wobei die Getränkeumsätze (20% USt) insgesamt 45.700 Euro und die Speiseumsätze (10% USt) insgesamt 35.800 Euro betragen. Die direkt zurechenbaren Vorsteuern sind aus den Eingangsrechnungen der Kantine und des Vereinsfestes zu ermitteln (siehe oben Ausgaben (1) und (3)) und betragen insgesamt 6.500 Euro. Die Vorsteuern aus dem Kantinenzubau (siehe oben Ausgabe (5) in Höhe von 4.800 Euro können ebenfalls geltend gemacht werden. Des Weiteren können anteilige Vorsteuern aus den Verwaltungsgemeinkosten (insgesamt 300 Euro) geltend gemacht werden (siehe Abschnitt 3.6.2), wobei die Aufteilung auf Nettobasis erfolgt: Einnahmen insgesamt (netto) Kantinen-umsätze (netto) in Prozent anteilige Vorsteuern Unternehmensbereich Kantine Umsätze Vereins-fest (netto) in Prozent anteilige Vorsteuern Unternehmensbereich Vereinsfest 122.250 Euro 17.400 Euro 14,23 42,70 Euro 64.100 Euro 52,43 157,30 Euro Die Vorsteuern aus Verwaltungsgemeinkosten (insgesamt 300 Euro) sind daher in Höhe von 200 Euro abzugsfähig. Die Vorsteuern betragen daher insgesamt 11.500 Euro. In der Umsatzsteuererklärung U 1 sind daher folgende Eintragungen vorzunehmen: Kennziffer 000 81.500,00 Kennziffer 022 (Getränke) 45.700,00 9.140,00 Kennziffer 029 (Speisen) 35.800,00 3.580,00 Kennziffer 060 -11.500,00 Kennziffer 095 1.220,00 Hierauf entrichtete Vorauszahlungen -1.220,00 Restschuld 0,00 Körperschaftsteuer: Der Verein ist mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß § 45 Abs. 1 und 3 BAO körperschaftsteuerpflichtig, womit gegenständlich die Kantine und das Vereinsfest zu erfassen sind. Neben den direkt zurechenbaren Ausgaben sind die anteiligen Verwaltungsgemeinkosten (Gesamtbetrag 2.000 Euro) zusätzlich als Betriebsausgabe abzugsfähig. Vereins-einnahmen insgesamt Kantine (brutto) in Prozent der Gesamteinnahmen anteilige Verwaltungsgemeinkosten Kantine Vereinsfest (brutto) in Prozent der Gesamteinnahmen anteilige Verwaltungsgemeinkosten Vereinsfest 134.970,00Euro 20.140,00 Euro 14,92 298,44 Euro 74.080,00 Euro 54,89 1.097,72 Euro Es können daher zusätzlich bei der Kantine 298,40 Euro und bei dem Vereinsfest 1.097,80 Euro anteilige Verwaltungsgemeinkosten geltend gemacht werden. Abschreibung für Abnutzung Kantine (siehe § 7 EStG 1988): Anlagegut, bzw. Name und Anschrift des Lieferanten Anschaffungs-datum Anschaffungs- oder Herstellungskosten (netto) voraussichtl. Nutzungs-dauer in Jahren Betrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung (Afa) Noch absetzbarer Betrag (Restbuch-wert) Kantinenzu-bau (Firma "XY"); 12.4.02 24.000 Euro 33,33 720 Euro 23.280 Euro Kaffee-maschine (Firma XY) 3.5.01 960 Euro 5 192 Euro 768 Euro Summe Afa 912 Euro Einnahmen-Ausgabenaufstellung Kantine Nettorechnung: Bruttorechnung: Einnahmen: 17.400,00 Euro 20.140,00 Euro Ausgaben: Wareneinkauf 7.000,00 Euro 8.100,00 Euro (2) Sonstige Ausgaben (Steuern usw) Kantine (0% USt) 2.000,00 Euro 2.000,00 Euro Abschreibung für Abnutzung 912,00 Euro 912,00 Euro anteilige Verwaltungsgemeinkosten brutto, bzw. netto (=brutto minus anteiliger Vorsteuern in Höhe von 42,70 Euro) 255,74 Euro 298,44 Euro Vorsteuern aus Kantinenzubau 4.800,00 Euro Gewinn aus Kantine: 7.232,26 Euro 4.029,56 Euro Einnahmen-Ausgabenaufstellung Vereinsfest: Einnahmen: 64.100,00 Euro 74.080,00 Euro Ausgaben: Wareneinkauf 38.600,00 Euro 44.000,00 Euro anteilige Verwaltungsgemeinkosten brutto bzw. netto (=brutto minus anteiliger Vorsteuern in Höhe von 157,30 Euro) 940,42 Euro 1.097,72 Euro Gewinn aus Vereinsfest: 24.559,58 Euro 28.982,28 Euro Der steuerpflichtige Gewinn beträgt im Jahr 2002 Gewinn aus Kantine 7.232,26 Euro 4.029,56 Euro Gewinn aus Vereinsfest 24.559,58 Euro 28.982,28 Euro abzüglich bezahlter Umsatzsteuer -1.220,00 Euro Summe: 31.791,84 Euro 31.791,84 Euro In der Körperschaftsteuererklärung ist beim Punkt 2. d (Einkünfte aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß (§ 45 Abs. 1 oder Abs. 3 BAO) und bei der Kennziffer 636 der Betrag 31.791,84 einzusetzen. Bei begünstigten Vereinen wird anlässlich der Bescheiderstellung ein Freibetrag bis zu 7.300 Euro abgezogen, sodass der Verein steuerpflichtige Einkünfte im Jahr 2002 in Höhe von 24.491,84 Euro bezogen hat. Die Körperschaftsteuer (25%) beträgt daher 6.122,96 Euro. 9.2.4 Beispiel 4: 875 Ein gemeinnütziger Kulturverein baut ein Museum mit Unterstützung der öffentlichen Hand. Die Gemeinde und das Land decken zum überwiegenden Teil die Baukosten. Umsatzsteuer: Die Umsätze des Museumsbetriebes (Eintrittsgelder und Verkauf von Büchern und Ansichtskarten, die ausschließlich im Zusammenhang mit dem Museum stehen) betragen jährlich ca. 2.000 Euro. Es liegt keine unternehmerische Tätigkeit vor, da die Umsätze unter 2.900 Euro liegen (siehe Rz 463 und Rz 511). Umsatzsteuerlich besteht somit keine Unternehmereigenschaft. Körperschaftsteuer: Es liegt ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb vor, sodass keine Körperschaftsteuerpflicht gegeben ist. 9.2.5 Beispiel 5: 876 Angaben wie Abschnitt 9.2.4 Beispiel 4. Umsatzsteuer: Die Umsätze des Museumsbetriebes (Eintrittsgelder und Verkauf von Büchern und Ansichtskarten, die ausschließlich im Zusammenhang mit dem Museum stehen) überschreiten regelmäßig den Betrag von 2.900 Euro. Es liegt ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb gemäß § 45 Abs. 2 BAO vor und die Tätigkeit des Museums stellt keine Tätigkeit mit Liebhabereivermutung gemäß § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung dar. Da die Umsätze über 2.900 Euro liegen (vgl. Rz 463), kann der Verein gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Liebhabereivermutung verzichten (siehe Rz 464 und Rz 520). Eine gesonderte Widerlegung der Liebhabereivermutung wäre nur für Betätigungen nach § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung erforderlich. Umsatzsteuerlich ist aber grundsätzlich eine unechte Befreiung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 25 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 24 lit. c UStG 1994 gegeben, auf die durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung (siehe Abschnitt 3.3.10) verzichtet werden kann. Auf die Umsätze ist bei Option zur Steuerpflicht der ermäßigte Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 7 UStG 1994 anzuwenden. Zusätzlich ist - wie gegenständlich der Fall - bei Nichterreichen der Kleinunternehmergrenze (siehe Abschnitt 3.3.11) auch eine Erklärung im Sinne des §°6 Abs. 3 UStG 1994 abzugeben. Einnahmen: netto: brutto: (1) Mitgliedsbeiträge 500,00 Euro 500 Euro (2) Spenden 4.000,00 Euro 4.000 Euro (3) Museumseintrittsgelder 1.818,18 Euro 2.000 Euro (4) Verkauf von Büchern usw. 1.090,91 Euro 1.200,00 Euro (5) Subventionen für die Restaurierung des Museums 150.000,00 Euro 150.000,00 Euro (6) Gutschrift Finanzamt 30.535,49 Euro Einnahmen gesamt 157.409,09 Euro 188.235,49 Euro Ausgaben bzw. Abflüsse: netto (brutto minus abzugsfähiger USt!) brutto: (1) Kosten für Vereinsfunktionäre und Helfer 2.000,00 Euro 2.000,00 Euro (2) Verwaltungsgemeinkosten brutto bzw. brutto abzüglich abzugsfähiger Vorsteuer in Höhe von 441,55 Euro (Berechnung siehe unten) von insgesamt 454,55 Euro in Rechnungen ausgewiesener USt. 2.558,45 Euro 3.000,00 Euro (3) Verwaltungskosten Museum (10 bzw. 20% USt) 1272,73 Euro 1.500,00 Euro (4) Anschaffungskosten Bücher usw. (10% USt) 909,09 Euro 1.000,00 Euro (5) Miete Museum (20% USt) 333,33 Euro 400,00 Euro (6) Museumsbau (20% USt) 150.000,00 Euro 180.000,00 Euro (7) Zuführung Sparbuch 335,49 Euro 335,49 Euro Summe: 157.409,09 Euro 188.235,49 Euro Umsatzsteuer: Der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen (Eintrittsgelder und Verkauf von Büchern und Ansichtskarten, die ausschließlich im Zusammenhang mit dem Museum stehen) beträgt netto insgesamt 2.909,09 Euro (wird ermittelt durch Herausrechnen der Umsatzsteuer (10%) aus den Bruttoeinnahmen in Höhe von 3.200 Euro). Die direkt zurechenbaren Vorsteuern sind aus den Eingangsrechnungen des Museums zu ermitteln (siehe oben Ausgaben (3) bis (5)) und betragen insgesamt 384,85 Euro. Die Vorsteuern aus dem Museumsbau (siehe oben Ausgabe (6) in Höhe von 30.000 Euro können ebenfalls geltend gemacht werden. Des Weiteren können anteilige Vorsteuern aus den Verwaltungsgemeinkosten (insgesamt 454,55 Euro) geltend gemacht werden (siehe Abschnitt 3.6.2), wobei die Aufteilung auf Nettobasis erfolgt: Gesamteinnahmen netto (1) bis (5) unternehmerische Einnahmen netto (3) bis (5) in Prozent Vorsteuern aus Verwaltungsgemeinkosten: 157.409,09 Euro 152.909,09 Euro 97,14 441,55 Euro Die Vorsteuern aus Verwaltungsgemeinkosten (insgesamt 454,55 Euro) sind daher in Höhe von 441,55 Euro abzugsfähig. Die Vorsteuern betragen daher insgesamt 30.826,40 Euro. Die Aufteilung der Vorsteuern erfolgt im Verhältnis der Einnahmen (netto) aus dem unternehmerischen Bereich zum nichtunternehmerischen Bereich. Obwohl die Subventionen nicht umsatzsteuerbar sind, sind sie dem Unternehmensbereich zuzuordnen, da sie für die Restaurierungskosten gewährt wurden. Nicht dem Unternehmensbereich sind Subventionen dann zuzuordnen, wenn sie zur allgemeinen Verlustabdeckung des Vereines gewährt wurden. In der Umsatzsteuererklärung U 1 sind daher folgende Eintragungen vorzunehmen: Kennziffer 000 2.909,09 Kennziffer 029 2.909,09 290,91 Kennziffer 060 -30.826,41 Kennziffer 095 -30.535,49 Hierauf durchgeführte Gutschriften 30.535,49 Restschuld 0,00 Körperschaftsteuer: Der Verein ist mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß § 45 Abs. 1 und 3 BAO körperschaftsteuerpflichtig. Da gegenständlich nur ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs. 2 BAO vorliegt (Museumsbetrieb), fällt keine Körperschaftsteuer an. 9.2.6 Beispiel 6: 877 Angaben wie Abschnitt 9.2.5 Beispiel 5. Zusätzlich wird eine Kantine mit jährlichen Umsätzen in Höhe von insgesamt 7.000 Euro betrieben. Umsatzsteuer: Bei Betrieben gemäß § 45 Abs. 3 BAO besteht bis zu Umsätzen in Höhe von 7.500 Euro Liebhabereivermutung nur dann, wenn für alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe gemäß § 45 Abs. 1 und Abs. 2 BAO die Liebhabereivermutung angewendet wird. Gegenständlich wurde hinsichtlich des Museumsbetriebes zur Umsatzsteuerpflicht optiert, daher besteht auch Umsatzsteuerpflicht hinsichtlich der Kantine mit Umsätzen von 7.000 Euro (siehe Abschnitt 3.2.2.3). Die Berechnung erfolgt analog dem Beispiel 5, wobei zusätzlich die Umsätze und Vorsteuern aus dem Kantinenbetrieb zu berücksichtigen sind (vgl. auch Beispiel 3 zur Berechnung der Umsatzsteuer bei einer Kantine). Ebenfalls können anteilige Vorsteuern aus den Verwaltungsgemeinkosten geltend gemacht werden. Körperschaftsteuer: Der Verein ist mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß § 45 Abs. 1 und 3 BAO körperschaftsteuerpflichtig, womit gegenständlich die Kantine zu erfassen wäre. Der steuerpflichtige Gewinn ist analog dem Beispiel 1 zu berechnen und in der Körperschaftsteuererklärung beim Punkt 2. d (Einkünfte aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs. 1 oder Abs. 3 BAO) und bei der Kennziffer 636 einzusetzen. Bei begünstigten Vereinen wird anlässlich der Bescheiderstellung ein Freibetrag bis zu 7.300 Euro abgezogen, sodass der Verein keine Körperschaftsteuer abführen muss. Es besteht auch grundsätzlich keine Verpflichtung zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung, es sei denn, es ergeht eine Aufforderung vom Finanzamt.
