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Vereinsrichtlinien 2001 (VereinsR 2001)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 25.11.2009 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 25.11.2009. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

2.6 Beschränkte Steuerpflicht inländischer Körperschaften (§ 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988) 2.6.1 Umfang der Steuerpflicht 417 Gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 sind begünstgte Rechtsträger, soweit sie von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit sind, beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich nach § 21 Abs. 2 KStG 1988 auf steuerabzugspflichtige Einkünfte, das sind kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte. 418 Der Kapitalertragsteuer unterliegen Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten oder sonstigen Forderungen, denen ein Bankgeschäft zu Grunde liegt, Erträge aus der Beteiligung als echter stiller Gesellschafter, Forderungswertpapiere mit inländischem Schuldner oder kuponauszahlender Stelle im Inland, Erträge aus Anteilsrechten an inländischen Investmentfonds, soweit die ausgeschütteten Erträge aus Zinserträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten oder aus Forderungswertpapieren stammen, Erträge aus Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds bei inländischer kuponauszahlender Stelle, soweit tatsächlich eine Ausschüttung erfolgt und diese nicht aus Dividenden besteht. 419 Keine beschränkte Steuerpflicht besteht bei Beteiligungserträgen im Sinne des § 10 KStG 1988, genossenschaftlichen Rückvergütungen, Einkünften innerhalb eines Beteiligungsfonds. 420 Eine bei derartigen Erträgen einbehaltene Kapitalertragsteuer, kann durch einen Antrag auf Rückerstattung nach § 240 Abs. 3 BAO rückgefordert werden. 2.6.2 Befreiungserklärung 421 Gemäß § 94 Z 5 EStG 1988 darf die Körperschaft bei Kapitalerträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus Forderungswertpapieren beim Kreditinstitut eine Befreiungserklärung abgeben, wenn die Zinsen, für die diese Befreiungserklärung abgegeben wird, zu den Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören. 422 Als Betrieb gelten alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe eines Vereines, gleichgültig, ob sie unentbehrliche Hilfsbetriebe (§ 45 Abs. 2 BAO), entbehrliche Hilfsbetriebe (§ 45 Abs. 1 BAO) oder begünstigungsschädliche Betriebe (§ 45 Abs. 3 BAO) sind, aber auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Gewerbebetriebe. 423 Nicht als Betrieb gelten Tätigkeiten im Rahmen der Vermögensverwaltung eines Vereines. Für Zinsen, die im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten vereinnahmt werden, ist die Abgabe einer Befreiungserklärung nicht zulässig. 424 Bei Vereinen können nur solche Kapitalanlagen zum Betriebsvermögen gezählt werden, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehören. Dazu zählen jedenfalls Wertpapiere, die zur Deckung der Abfertigungs- und Pensionsrückstellung dienen. Daneben kann idR nur ein Betrag in Höhe eines einfachen Jahresbedarfes der notwendigen liquiden Mittel dem Betriebsvermögen zugerechnet werden. Daneben können dem Betriebsvermögen Guthaben zugerechnet werden, wenn sie Rücklagen für ein konkretes betriebliches Projekt in der erforderlichen Höhe darstellen. Das Kreditinstitut leitet eine Gleichschrift der Befreiungserklärung an das zuständige Finanzamt weiter. Mit dem Einlangen der Gleichschrift beim Finanzamt tritt die Wirkung der Befreiungserklärung ein. 425 Wird die Abgabe einer Befreiungserklärung verabsäumt, wird die entrichtete Kapitalertragsteuer bei körperschaftsteuerpflichtigen Betrieben im Rahmen der Veranlagung zur Körperschaftsteuer angerechnet. 426 Wird bei unentbehrlichen Hilfsbetrieben, die gemäß § 5 Z 6 KStG 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind und daher nicht zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, keine Befreiungserklärung abgegeben, kann von der Körperschaft eine Entlastung von der einbehaltenen KESt im Rahmen eines Rückerstattungsantrages gemäß § 240 Abs. 3 BAO bei dem für die Körperschaft sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt beantragt werden, da gemäß § 94 Z 6 lit. c fünfter Teilsatz EStG 1988 eine KESt-Befreiung vorliegt. 2.6.3 Abzugsbesteuerung 427 Die Steuerpflicht gilt gemäß § 24 Abs. 2 KStG 1988 mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten. 2.6.4 Veranlagung von ausländischen Kapitaleinkünften 428 Gemäß § 21 Abs. 3 KStG 1988 sind ausländische Kapitalerträge, die inländischen kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen vergleichbar sind, körperschaftsteuerpflichtig. Bei Vorliegen solcher Erträge ist eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben und es wird eine Veranlagung vorgenommen. Gemäß § 22 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 ist auf die Bruttoerträge ein Körperschaftsteuersatz von 25% anzuwenden.