Andere Veranlagungen
Veranlagungen, die nicht zur Kassenhaltung dienen, sind in den Anlageformen des bis 5 in Euro unter Einhaltung folgender Grundsätze zulässig:
1. Veranlagungen bei einem einzelnen Rechtsträger dürfen 10 % der ordentlichen Einnahmen des zweitvorangegangenen Jahres nicht übersteigen - davon ausgenommen sind Veranlagungen bis zu 100 000 Euro -, und
2. Veranlagungen gemäß sind nur zulässig, sofern Gebietskörperschaften an den Unternehmungen mit beherrschendem Einfluss beteiligt sind.
