Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Andere Veranlagungen

Veranlagungen, die nicht zur Kassenhaltung dienen, sind in den Anlageformen des bis 5 in Euro unter Einhaltung folgender Grundsätze zulässig:

1. Veranlagungen bei einem einzelnen Rechtsträger dürfen 10 % der ordentlichen Einnahmen des zweitvorangegangenen Jahres nicht übersteigen - davon ausgenommen sind Veranlagungen bis zu 100 000 Euro -, und

2. Veranlagungen gemäß sind nur zulässig, sofern Gebietskörperschaften an den Unternehmungen mit beherrschendem Einfluss beteiligt sind.