Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

1. Abschnitt

Veranlagungen

Veranlagungskategorien

Die Richtlinien dieses Abschnitts gelten für folgende Veranlagungskategorien:

1. Guthaben bei Kreditinstituten (inklusive täglich fällige Guthaben),

2. Geldmarktfonds,

3. gewährte Darlehen und Kredite,

4. Forderungswertpapiere, soweit sie nicht unter Z 5 fallen, und

5. Immobilienfonds, Immobilienaktien, Aktien, aktienähnliche Wertpapiere, Unternehmensanleihen und sonstige Beteiligungswertpapiere.