Gesichtspunkte bei der Handhabung von wasserrechtlichen Bestimmungen
1. der Widmungszweck gemäß nicht beeinträchtigt wird;
2. die in der Kernzone vorhandene Seetonschicht als Grundwasserüberdeckung in ihrer natürlichen Mächtigkeit, Zusammensetzung und Funktion erhalten bleibt;
3. die natürliche Beschaffenheit des Grundwassers in physikalischer, chemischer und bakteriologischer Hinsicht erhalten bleibt;
4. bei Neuanlage bzw. bei Erweiterungen von Rohstoffgewinnungen die natürlichen Grundwasserströmungsverhältnisse erhalten bleiben.
