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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 61/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 55g Abs. 1 Z 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:

Widmung

Das Grundwasservorkommen des in umschriebenen Gebietes in den Gemeinden Steinbach am Attersee und Bad Ischl wird - unbeschadet bestehender Rechte - vorzugsweise der Trinkwassergewinnung über gemeinschaftliche Versorgungsstrukturen insbesondere für Gemeinden, Verbände und Genossenschaften sowie der Trinkwassernotversorgung im Katastrophenfall gewidmet.

Abgrenzung des Widmungsgebietes

In der Anlage 1 sind die Außengrenze des Widmungsgebietes sowie die Abgrenzung der Kernzone und der Randzone in einem Übersichtslageplan im Maßstab 1 : 15.000 dargestellt. In den Anlagen 2.1 bis 2.8 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Widmungsgebietes durch Detailpläne im Maßstab 1 : 3.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf ist die koordinatenbezogene Darstellung in der Anlage 3 maßgeblich.

Gesichtspunkte bei der Handhabung von wasserrechtlichen Bestimmungen

In wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist bei der Handhabung der , , , , , , , , , , , , und sicherzustellen, dass

1. der Widmungszweck gemäß nicht beeinträchtigt wird;

2. die in der Kernzone vorhandene Seetonschicht als Grundwasserüberdeckung in ihrer natürlichen Mächtigkeit, Zusammensetzung und Funktion erhalten bleibt;

3. die natürliche Beschaffenheit des Grundwassers in physikalischer, chemischer und bakteriologischer Hinsicht erhalten bleibt;

4. bei Neuanlage bzw. bei Erweiterungen von Rohstoffgewinnungen die natürlichen Grundwasserströmungsverhältnisse erhalten bleiben.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.