VI. Abschnitt.
Regelung der die Eisenbahnen berührenden Fragen.
. Die aus Festsetzung der Staatsgrenze auftretenden und die Eisenbahnen berührenden Fragen werden durch besondere Übereinkommen geregelt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
VI. Abschnitt.
Regelung der die Eisenbahnen berührenden Fragen.
. Die aus Festsetzung der Staatsgrenze auftretenden und die Eisenbahnen berührenden Fragen werden durch besondere Übereinkommen geregelt.