VII. Abschnitt.
Regelung des Verkehres auf Grenzgewässern.
. Hinsichtlich des Verkehres auf den Grenzgewässern gelten die Bestimmungen der diesbezüglichen internationalen Vereinbarungen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
VII. Abschnitt.
Regelung des Verkehres auf Grenzgewässern.
. Hinsichtlich des Verkehres auf den Grenzgewässern gelten die Bestimmungen der diesbezüglichen internationalen Vereinbarungen.