V. Abschnitt.
Regelung des Jagdrechtes an der Grenze.
. In Ansehung des Jagdrechtes und dessen Ausübung haben die auf dem Gebiete des betreffenden Staates geltenden Rechtsnormen Anwendung zu finden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
V. Abschnitt.
Regelung des Jagdrechtes an der Grenze.
. In Ansehung des Jagdrechtes und dessen Ausübung haben die auf dem Gebiete des betreffenden Staates geltenden Rechtsnormen Anwendung zu finden.