Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die Finanzminister der vertragschließenden Teile können Bestimmungen über die Festsetzung von Durchschnitts- oder festen Umrechnungskursen für beizutreibende Beträge und für Vollstreckungserlöse und Bestimmungen über den Weg vereinbaren, auf dem Vollstreckungserlöse abzuliefern sind.