. Geht ein Rechtshilfeersuchen einer unzuständigen Stelle zu, so hat sie es unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten und davon die ersuchende Stelle zu benachrichtigen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Geht ein Rechtshilfeersuchen einer unzuständigen Stelle zu, so hat sie es unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten und davon die ersuchende Stelle zu benachrichtigen.