. Auf die in diesem Abschnitt erwähnten Beamten, die sich dienstlich in das Gebiet des anderen Teiles begeben, finden , 29, 30, Absatz 2 bis 5, und entsprechende Anwendung.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Auf die in diesem Abschnitt erwähnten Beamten, die sich dienstlich in das Gebiet des anderen Teiles begeben, finden , 29, 30, Absatz 2 bis 5, und entsprechende Anwendung.