Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. Die bei den vorgeschobenen Dienststellen tätigen Beamten des Entsendestaates sind berechtigt, ihr vorschriftsmäßiges Dienstkleid einschließlich der Dienstwaffen im Gebiet des Teiles, in dem die vorgeschobene Dienststelle liegt, zu tragen.