. Die vorläufige Festhaltung von Personen und die vorläufige Sicherstellung von Gegenständen nach , Absatz 2, und , Absatz 2, sind aufzuheben, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen ein Ersuchen nach , Absatz 1, oder ein vom Präsidenten der Finanzlandesbehörde oder vom Präsidenten des Landesfinanzamts nach , Absatz 2, Nr. 1, 2 oder 3, gestelltes Ersuchen der Behörde zur Kenntnis gekommen ist, die über die festgehaltene Person oder den sichergestellten Gegenstand die Verfügung hat.
Schriftgröße: 100 %
