Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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– Wirkungen des Übereinkommens

Keine Bestimmung dieses Übereinkommens ist so auszulegen, dass dadurch:

a. die Menschenrechte und Grundfreiheiten, die durch internationale Rechtsakte, insbesondere die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und das Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten geschützt werden, begrenzt oder untergraben werden;

b. günstigere Bestimmungen bezüglich des Kulturerbes und der Umwelt, die in anderen nationalen oder internationalen Rechtsakten enthalten sind, berührt werden;

c. durchsetzbare Rechte begründet werden.