Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt II – Beitrag des Kulturerbes zur Gesellschaft und menschlichen Entwicklung

– Kulturerbe und Dialog

Die Vertragsparteien verpflichten sich über deren Behörden und sonstige zuständige Stellen zur:

a. Ermutigung zum Nachdenken über Ethik und Methoden der Darstellung des Kulturerbes sowie der Achtung der Vielfalt an Deutungen;

b. Einführung von Schlichtungsverfahren zum ausgewogenen Umgang mit Situationen, in denen unterschiedliche Gemeinschaften demselben Kulturerbe gegensätzliche Werte zuschreiben;

c. Entwicklung von Wissen über das Kulturerbe als Mittel zur Begünstigung des friedlichen Miteinander durch die Förderung von Vertrauen und gegenseitigem Verständnis im Hinblick auf die Beilegung und Vermeidung von Konflikten;

d. Integration dieser Ansätze in alle Aspekte der lebenslangen Bildung und Weiterbildung.