Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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– Gesetze und Politik betreffend das Kulturerbe

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur:

a. Anerkennung des öffentlichen Interesses in Zusammenhang mit bestimmten Elementen des Kulturerbes gemäß ihrer Bedeutung für die Gesellschaft;

b. Erhöhung des Wertes des Kulturerbes durch dessen Bestimmung, Erforschung, Deutung, Schutz, Bewahrung und Darstellung;

c. Sicherstellung im besonderen Kontext der jeweiligen Vertragspartei, dass die gesetzlichen Bestimmungen für die Ausübung des Rechtes auf Kulturerbe im Sinne von vorliegen;

d. Begünstigung eines wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Klimas, das die Teilnahme an Tätigkeiten im Bereich des Kulturerbes unterstützt;

e. Förderung des Schutzes des Kulturerbes als zentralen Faktor der sich gegenseitig unterstützenden Ziele einer nachhaltigen Entwicklung, kulturellen Vielfalt und zeitgenössischen Kreativität;

f. Anerkennung des Wertes des Kulturerbes, das sich in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten befindet, und zwar unabhängig von dessen Ursprung;

g. Formulierung integrierter Strategien zur Erleichterung der Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens.