Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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– Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeit

Zur vollen Ausschöpfung des Potenzials des Kulturerbes als Faktor einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung verpflichten sich die Vertragsparteien zur:

a. Sensibilisierung und Nutzung des wirtschaftlichen Potenzials des Kulturerbes;

b. Berücksichtigung des besonderen Charakters und der Interessen des Kulturerbes bei der Konzeption der Wirtschaftspolitik; und

c. Gewährleistung, dass diese Politik die Integrität des Kulturerbes ohne Beeinträchtigung der dem Kulturerbe innewohnenden Werte achtet.