Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt III – Gemeinsame Verantwortung für das Kulturerbe und Beteiligung der Öffentlichkeit

– Die Organisation der öffentlichen Verantwortung für das Kulturerbe

Bei der Verwaltung des Kulturerbes verpflichten sich die Vertragsparteien zur:

a. Förderung eines integrierten und gut informierten Ansatzes durch Behörden in allen Bereichen und auf allen Ebenen;

b. Entwicklung von rechtlichen, finanziellen und beruflichen Rahmenbedingungen, die ein gemeinsames Vorgehen von Behörden, Fachpersonen, Eigentümern, Investoren, Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen und der Zivilgesellschaft ermöglichen;

c. Entwicklung innovativer Formen der Zusammenarbeit zwischen Behörden und anderen Akteuren;

d. Achtung und Förderung freiwilliger Initiativen, welche die Rolle der Behörden ergänzen;

e. Ermutigung von mit der Bewahrung des Kulturerbes befassten Nichtregierungsorganisationen zu einer Vorgehensweise im öffentlichen Interesse.