Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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– Nachhaltige Nutzung des Kulturerbes

Zur Erhaltung des Kulturerbes verpflichten sich die Vertragsparteien zur:

a. Förderung der Achtung der Integrität des Kulturerbes, indem sichergestellt wird, dass Entscheidungen über Veränderungen das Verständnis für die betroffenen kulturellen Werte miteinbeziehen;

b. Definition und Förderung von Grundsätzen für eine nachhaltige Verwaltung des Kulturerbes und Ermutigung zur Erhaltung;

c. Sicherstellung, dass alle allgemeinen technischen Vorschriften die besonderen Anforderungen an die Bewahrung des Kulturerbes berücksichtigen;

d. Förderung der Verwendung von auf Tradition basierenden Materialien, Methoden und Fertigkeiten und Untersuchung ihres Potenzials für moderne Anwendungen;

e. Förderung qualitativ hochwertiger Arbeit durch Systeme beruflicher Qualifizierung und Akkreditierung für Einzelpersonen, Unternehmen und Institutionen.