ABSCHNITT II
ERRICHTUNG VON FACHAUSSCHÜSSEN
. Auf die Wahl der Mitglieder der Fachausschüsse ( des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung.
