Sprengelwahlkommissionen für Bundesbedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden und nur für die Wahl des Zentralausschusses wahlberechtigt sind
. (1) Die Mitglieder der Sprengelwahlkommissionen für Bundesbedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden und nur für die Wahl des Zentralausschusses wahlberechtigt sind, sind vom Zentralausschuss unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im Zentralausschuss vertretenen Wählergruppen entsprechend dem zu bestellen. Für die Zahl der Mitglieder der jeweiligen Sprengelwahlkommission ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Als Mitglieder zu Sprengelwahlkommissionen können nur Bedienstete bestellt werden, die im Sprengel für den Zentralausschuss wählbar sind.
(3) Für Bundesbedienstete nach Abs. 1 sind die Aufgaben, die den Dienststellenwahlausschüssen bei den Sprengelwahlkommissionen gemäß obliegen, vom Zentralwahlausschuss wahrzunehmen.
(4) Auf die Geschäftsführung der Sprengelwahlkommissionen ist anzuwenden.
(5) Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Sprengelwahlkommissionen sind die für die Mitglieder der Dienststellenwahlausschüsse geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden.
