Vollziehung
. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der in genannten Verordnungen ist der Bundesminister für Gesundheit betraut, soweit im nachstehenden Absatz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist mit der Vollziehung der bis 7 betraut.
