Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Behörden und Zuständigkeiten

. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der in genannten Verordnungen und die Ermittlung bei Verstößen sind unbeschadet des des Zollrecht-Durchführungsgesetzes Aufgaben der Zollverwaltung, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.

(2) In den Fällen des Abs. 1

1. findet die Zollaufsicht nach Maßgabe des Abschnittes C des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994 Anwendung, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den und 2 genannten Vorschriften nicht besondere Regelungen getroffen werden,

2. unterliegen die Produkte der zollamtlichen Überwachung gemäß und

3. haben das Zollamt Österreich und die Zollorgane das Zollrecht () anzuwenden.

(3) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in genannten Finanzvergehen ist das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde zuständig.