Behörden und Zuständigkeiten
. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der in genannten Verordnungen und die Ermittlung bei Verstößen sind unbeschadet des des Zollrecht-Durchführungsgesetzes Aufgaben der Zollverwaltung, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.
(2) In den Fällen des Abs. 1
1. findet die Zollaufsicht nach Maßgabe des Abschnittes C des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994 Anwendung, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den und 2 genannten Vorschriften nicht besondere Regelungen getroffen werden,
2. unterliegen die Produkte der zollamtlichen Überwachung gemäß § 17 ZollR-DG und
3. haben das Zollamt Österreich und die Zollorgane das Zollrecht (§ 2 Abs. 1 ZollR-DG) anzuwenden.
(3) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in genannten Finanzvergehen ist das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde zuständig.
