Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verweise und sprachliche Gleichbehandlung

. (1) Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese – soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.