Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vereinfachte Strafverfügung

. (1) Mit vereinfachter Strafverfügung kann das Zollamt Österreich nach Maßgabe des über Finanzvergehen nach und 3, wenn der gemeine Wert der Produkte 3 000 Euro nicht übersteigt, erkennen und mit Geldstrafe bis zu der in genannten Höhe bestrafen. Neben der genannten Strafe ist auf Verfall zu erkennen.

(2) Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen im Sinne des Abs. 1 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne des begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß erkannt werden. Das im vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.