Übergangsbestimmungen für den Unterhaltsbeitrag und die Zuwendung
. Auf Personen, denen für Dezember 1993 ein Unterhaltsbeitrag gemäß oder der Pensionsordnung 1966 oder eine Zuwendung gemäß der Pensionsordnung 1966 gebührte, und auf ihre Hinterbliebenen sind diese Bestimmungen in der am 31. Dezember 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Für den Unterhaltsbeitrag und für die Zuwendung gemäß und b der Pensionsordnung 1966 gilt .
