Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen für den besonderen Pensionsbeitrag

. (1) Für den Beamten, der

1. das bestehende Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 1988 begründet hat oder

2. ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Juli 1988 begründet hat und seither ununterbrochen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zu inländischen Gebietskörperschaften steht,

gilt auch in bezug auf Ruhegenußvordienstzeiten gemäß und 6.

(2) Für den Beamten, der vor dem 1. Mai 1998 reaktiviert worden ist, beträgt der besondere Pensionsbeitrag abweichend von 7 % der Bemessungsgrundlage.