Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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INHALTSVERZEICHNIS

Allgemeiner Pilzschutz in Kärnten

Vollkommen geschützte wildwachsende Pilze

Sammeln, Erwerb, Weitergabe, Beförderung, Handel und Feilbieten von wildwachsenden Pilzen

Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses und der Nachzucht wildwachsender Pilze

Nutzung wildwachsender einheimischer Pilze

Ausnahmen

Strafen

In- und Außerkrafttreten

Anlage

Allgemeiner Pilzschutz in Kärnten

(1) Das mutwillige Entfernen, Beschädigen oder Vernichten von wildwachsenden Pilzen und ihrer Wurzel-(Myzel-)Systeme ist verboten.

(2) Zum Schutz des Lebensraumes der wildwachsenden Pilze ist es in der freien Landschaft verboten, mutwillig chemische Stoffe jeglicher Art, Düngemittel jeglicher Art (Kunst- und Naturdünger) und Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Insektizide u. dgl.) ein- oder aufzubringen.

(3) Das Sammeln wildwachsender Pilze in Naturschutzgebieten, Europaschutzgebieten, Kernzonen eines Nationalparks und Naturzonen eines Biosphärenparks ist verboten.

(4) Organisierte Veranstaltungen zum Sammeln von wildwachsenden Pilzen sind nicht zulässig.