Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nutzung wildwachsender einheimischer Pilze

(1)

a) Inhaber eines Handelsgewerbes im Rahmen der Ausübung dieses Gewerbes und

b) Pilzverarbeitungsbetriebe und dergleichen

unterliegen – im Rahmen des – im Zuge des Erwerbes, der Weitergabe, der Beförderung, des Handels und Feilbietens nicht der Mengenbeschränkung des .

(2)

a) Gastronomiebetriebe und

b) Großküchen

unterliegen – im Rahmen des – im Zuge des Erwerbes, der Weitergabe und der Beförderung, nicht der Mengenbeschränkung des .