Nutzung wildwachsender einheimischer Pilze
(1)
a) Inhaber eines Handelsgewerbes im Rahmen der Ausübung dieses Gewerbes und
b) Pilzverarbeitungsbetriebe und dergleichen
unterliegen – im Rahmen des – im Zuge des Erwerbes, der Weitergabe, der Beförderung, des Handels und Feilbietens nicht der Mengenbeschränkung des .
(2)
a) Gastronomiebetriebe und
b) Großküchen
unterliegen – im Rahmen des – im Zuge des Erwerbes, der Weitergabe und der Beförderung, nicht der Mengenbeschränkung des .
