Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses und der Nachzucht wildwachsender Pilze
(1) Zum Schutz des Nachwuchses und der Nachzucht jener wildwachsenden Pilze, die nicht gemäß ganzjährig vollkommen geschützt sind und den Bedingungen und Befristungen des unterliegen, ist die Verwendung von Harken, Hacken, Rechen und Gegenständen, welche die humushaltige Bodenschicht zerstören könnten, verboten.
(2) Die gesammelten Pilze sind am Fundort grob zu säubern.
