Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Das Sonderschutzgebiet untergliedert sich in die Teile A, B und C, deren Grenzen aus den im genannten Lageplänen ersichtlich sind.

(2) Das Betreten des Sonderschutzgebietes, die Ausübung der Almwirtschaft und des Schisports ist abweichend von , o und p in den mit A und C bezeichneten Teilen des Sonderschutzgebietes noch bis zum 31. Dezember 1998 zulässig.

(3) Im übrigen tritt diese Verordnung mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.