Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) In dem gemäß festgelegten Sonderschutzgebiet ist jeder Eingriff in die Natur und Landschaft untersagt.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:

a) der Besuch des Sonderschutzgebietes auf den hiefür vorgesehenen Wegen, Steigen und Plätzen;

b) die Rekultivierung bestehender Steige im Einvernehmen mit dem Eigentümer des geschützten Gebietes;

c) unbedingt erforderliche Maßnahmen im Zuge der Dienstausübung durch Organe der Hoheitsverwaltung, der öffentlichen Aufsicht, der Almaufsicht sowie durch Mitarbeiter des Salzburger Nationalparkfonds;

d) der Durchtrieb von Weidevieh der Landes-Landwirtschaftsschule Bruck (Eigen- und Fremdvieh) durch das Piffkühkar auf das Oberstattkar.

(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere:

a) forstliche Maßnahmen;

b) die Ausübung der Jagd;

c) der Abbau und das Sammeln von Bodenbestandteilen, Mineralien und Versteinerungen sowie jede sonstige Bodenverletzung;

d) die Errichtung und Aufstellung baulicher und anderer Anlagen;

e) das Betreten des Sonderschutzgebietes, ausgenommen für Maßnahmen gemäß Abs. 2;

f) Verunreinigungen und Beeinträchtigungen des Gebietes durch Lagern, Ablagern oder Wegwerfen von Materialien und Abfällen aller Art;

g) das Zelten, Biwakieren und Lagern abseits der Wege und Steige, die Errichtung von Feuerstätten, das Abbrennen von Feuern und das Rauchen;

h) das Pflücken und Sammeln von Beeren, Pilzen und sonstigen Pflanzen oder Pflanzenteilen;

i) Beeinträchtigungen und Veränderungen der Vegetation;

j) das Mitführen und Freilaufenlassen von Hunden;

k) jede vermeidbare Lärmerregung;

l) das Reiten;

m) das Befahren mit Fahrzeugen und Motorschlitten;

n) die Verwendung von Flugzeugen und Fluggeräten aller Art einschließlich von Hubschraubern, Segelflugzeugen, Modellflugzeugen, Hängegleitern, Gleit- und Fallschirmen in weniger als 5.000 m Seehöhe; dies gilt auch für Übungsflüge des Bundesheeres und der Exekutive;

o) landwirtschaftliche Maßnahmen einschließlich der Almwirtschaft;

p) jede Art des Schisportes, z.B. Tourenschilauf, Schiwandern, Schilanglauf, und der Alpinsportausbildung.