. (1) Diese Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.
(2) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2014 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden.
(3) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 247/2020 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. März 2020 beginnen.
(4)
1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2024 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden.
2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2024 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. März 2024 beginnen.
