Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Soweit die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem Durchschnittssatz berechnet werden, ist der Unternehmer von der Aufzeichnungspflicht gemäß und 6 Umsatzsteuergesetz 1994 befreit.