Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Festsetzung des Erhöhungsfaktors gemäß

Der Erhöhungsfaktor gemäß für die Vervielfachung der Aufwertungsfaktoren zur Berechnung der Ruhegenussberechnungsgrundlage wird mit 1,035 festgestellt.