Festsetzung des Erhöhungsfaktors gemäß § 4 Abs 2b LB-PG
Der Erhöhungsfaktor gemäß § 4 Abs 2b LB-PG für die Vervielfachung der Aufwertungsfaktoren zur Berechnung der Ruhegenussberechnungsgrundlage wird mit 1,035 festgestellt.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Festsetzung des Erhöhungsfaktors gemäß § 4 Abs 2b LB-PG
Der Erhöhungsfaktor gemäß § 4 Abs 2b LB-PG für die Vervielfachung der Aufwertungsfaktoren zur Berechnung der Ruhegenussberechnungsgrundlage wird mit 1,035 festgestellt.