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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 118/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der und 2b, 4a Z 3, 33 Abs 5, 37, 37n und 47 Abs 3 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes – LB-PG, LGBl Nr 17/2001, und des des Salzburger Bezügegesetzes 1992, LGBl Nr 67/1992, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2026

Der Anpassungsfaktor gemäß für das Jahr 2026 beträgt 1,027.

Festsetzung des Erhöhungsfaktors gemäß

Der Erhöhungsfaktor gemäß für die Vervielfachung der Aufwertungsfaktoren zur Berechnung der Ruhegenussberechnungsgrundlage wird mit 1,035 festgestellt.

Aufwertungsfaktoren gemäß den und

Die Aufwertungsfaktoren gemäß den und des Jahres 2025 für die Beitragsgrundlagen aus den Kalenderjahren 1990 bis 2024 betragen:

Beitragsgrundlagen aus dem Jahr

Aufwertungsfaktor

1990

2,211

1991

2,114

1992

2,030

1993

1,949

1994

1,907

1995

1,850

1996

1,807

1997

1,807

1998

1,784

1999

1,760

2000

1,753

2001

1,734

2002

1,867

2003

1,832

2004

1,802

2005

1,756

2006

1,715

2007

1,670

2008

1,626

2009

1,570

2010

1,570

2011

1,555

2012

1,490

2013

1,454

2014

1,426

2015

1,403

2016

1,384

2017

1,366

2018

1,336

2019

1,295

2020

1,266

2021

1,249

2022

1,212

2023

1,130

2024

1,035

Besondere Beiträge

Für jene Teile der Geldleistungen nach , die zwischen den in der linken Spalte festgelegten Eurobeträgen liegen bzw den in der letzten Zeile festgelegten Eurobetrag übersteigen, ist anstelle des Beitrags nach den und 2 LB-PG ein Beitrag in folgender Höhe zu entrichten:

Beträge in Euro

Beitragshöhe in % der Bemessungsgrundlage

von

10.395,01

bis

13.860,00

10 %

von

13.860,01

bis

20.790,00

20 %

über

20.790,00

 

 

25 %

Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage

Die Mindestsätze gemäß werden in folgender Höhe festgelegt:

  1. 1.

    Mindestsätze für Beamtinnen und Beamte, die nicht unter Z 2 fallen

1.470,35 €

  1. 2.

    Mindestsätze für

  2. a)

    verheiratete Beamtinnen und Beamte

  3. b)

    Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, und die verpflichtet sind, für den Unterhalt des früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen

2.205,52 €

  1. 3.

    Erhöhungsbetrag für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Kinderzulage gebührt

226,84 €

  1. 4.

    Mindestsatz für die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten

1.470,35 €

  1. 5.

    Mindestsatz für einen früheren Ehegatten

1.470,35 €

  1. 6.

    Erhöhungsbetrag für jedes Kind, für das der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt

226,84 €

  1. 7.

    Mindestsatz für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

540,79 €

  1. 8.

    Mindestsatz für eine Halbwaise ab der Vollendung des 24. Lebensjahres

961,03 €

  1. 9.

    Mindestsatz für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

812,03 €

  1. 10.

    Mindestsatz für eine Vollwaise ab der Vollendung des 24. Lebensjahres

1.470,35 €

In- und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Pensionsverordnung 2025, LGBl Nr 96/2024, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.