Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Schlichtungsstelle

. In den dem PBVG unterliegenden Unternehmen gelten für die Errichtung und Geschäftsführung der Schlichtungsstellen gemäß in Verbindung mit den Abschnitten 2 und 3 des 1. Hauptstückes des III. Teiles sowie die Bestimmungen der Verordnung vom 30. Juli 1987, mit der die Errichtung und Geschäftsführung der Schlichtungsstellen geregelt wird (Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung, SchliSt-Geo), BGBl. Nr. 444/1987, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß die den Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben von den nach dem PBVG errichteten Organen wahrzunehmen sind.