Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt 3

Befugnisse gemäß den das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis betreffende Bundesgesetze und Verordnungen

. Soweit den Personalvertretungsorganen Mitwirkungsrechte auf Grund von Bundesgesetzen und Verordnungen zustehen, die das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis betreffen, werden diese für die vom Geltungsbereich des PBVG erfaßten Arbeitnehmer von den Personalvertretungsorganen nach dem PBVG wahrgenommen.